18.10.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss18.11.2011

Hartz IV-Bezieher erhält nach Gerichtstermin "Hausfrau­en­ent­schä­digung"Nicht­er­wer­b­s­tätigen steht Entschädigung für Nachteile bei der Haushalts­führung von 12 Euro je Stunde zu

Arbeitslose Hartz IV-Bezieher, die einen eigenen Haushalt für sich und andere Personen führen und deren persönliches Erscheinen bei einem Gerichtstermin angeordnet wird, haben für diese Zeit Anspruch auf so genannte "Hausfrau­en­ent­schä­digung" in Höhe von 12 Euro pro Stunde. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Streitfall war das persönliche Erscheinen eines Hartz IV-Beziehers bei einem Gerichtstermin angeordnet worden. Der Termin dauerte etwa zwei Stunden. Der zum Zeitpunkt der Verhandlung arbeitslose Mann führte den Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine Zeitaufwandsentschädigung von 3 €/Stunde festgelegt, weil der Kläger keine Einkünfte habe. Das war dem Mann jedoch zu wenig.

LSG setzt Entschädigung in Höhe von 12 Euro pro Stunde fest

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt erhöhte daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro. Nach dem Gesetz komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führe und nicht erwerbstätig sei. Daran ändere der Bezug von Erwer­b­s­er­sat­zein­kommen nichts. Berufstätige Kläger mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie einen geringeren Bruttolohn erhielten.

Hintergrund:

Erläuterungen

Sozialgerichtsgesetz

§ 191

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; ...

Justiz­ver­gütungs- und -entschä­di­gungs­gesetz

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushalts­führung

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushalts­führung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeit­be­schäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. …

§ 22 Entschädigung für Verdien­st­ausfall

Zeugen, denen ein Verdien­st­ausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. …

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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