21.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil26.10.2012

Krankenkasse muss Operation eines Transsexuellen bei nicht auffallend männlicher Gesichtspartie nicht bezahlenKein feminineres Gesicht zu Lasten der Krankenkasse

Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Kosten für eine Operation zur Gesichtsprofil-Harmonisierung eines Transsexuellen zu tragen, wenn die Gesichtspartie nicht auffallend männlich ist. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Äußeren rechtfertigt keine kosmetische Operation zu Lasten der Krankenkasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.

Die transsexuelle (anatomisch als Mann geborene) Klägerin des zugrunde liegenden Streitfall hatte sich bereits diversen geschlechts­an­glei­chenden Maßnahmen unterzogen (Hormon­be­handlung, Operation, Haarepilation und Entfernung des Adamsapfels). Hierfür bezahlte die Krankenkasse rund 50.000 Euro. Mit der nunmehr begehrten Gesichtsprofil-Harmonisierung will die Klägerin ihre Augenbrauen-, Nasen- und Kinnpartie operativ korrigieren lassen.

Kosten für eine "bestmögliche Angleichung" an das andere Geschlecht müssen nicht übernommen werden

Die Krankenkasse hatte es abgelehnt, die voraus­sicht­lichen Kosten in Höhe von rund 4.000 Euro zu übernehmen: Es könne nicht "im Vorbeigehen" festgestellt werden, dass das Gesicht der Klägerin männlich wirke. Kosten für eine "bestmögliche Angleichung" an das andere Geschlecht seien nicht zu übernehmen. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, kosmetische Eingriffe in gesunde Körperpartien zu bezahlen. Psychische Beschwerden könnten nervenärztlich behandelt werden.

Klägerin verweist auf seelische Leiden durch männliche Gesichtspartie

Die Klägerin hingegen hatte geltend gemacht, ihre Gesichtspartie sei überaus maskulin ausgeprägt. Hierunter leide sie seelisch.

Unzufriedenheit rechtfertigt keine kosmetische OP zu Lasten der Krankenkasse

Die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage blieb jedoch erfolglos. Der Gesichtsbereich der Klägerin wirke weder entstellend noch offensichtlich männlich. Dass sie mit ihrem Aussehen - wie womöglich viele andere Frauen auch - unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische OP zu Lasten der Krankenkasse.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Sozial­ge­setzbuch [SGB V]:

Die Krankenkassen stellen den Versicherten die [...] Leistungen unter Beachtung des Wirtschaft­lich­keits­gebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zugerechnet werden.

§ 12 Absatz 1 SGB V:

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirt­schaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungs­er­bringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

§ 27 Absatz 1 SGB V:

Versicherte haben Anspruch auf Kranken­be­handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern. Die Kranken­be­handlung umfasst [...] Kranken­h­aus­be­handlung [...].

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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