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Sozialgericht Wiesbaden Urteil14.12.2011

Kranken­ver­si­cherung muss auch Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen30-jähriger transsexueller Kläger erstreitet Opera­ti­o­ns­kosten

Eine Krankenkasse, die einer geschlechts­an­glei­chenden Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten aufzukommen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Der mittlerweile 30-jährige, als Frau geborene Kläger, unterzog sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechts­an­glei­chenden Operation. Hierbei wurde dessen weibliche Brust entfernt. Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beein­träch­ti­gungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.

Angleichung an den männlichen Oberkörper

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begut­ach­tungs­grundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechts­an­glei­chenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Wiesbaden (pm/pt)

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