21.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil22.03.2017

Sprung­ge­lenks­ar­throse keine BerufskrankheitTomislav Maric unterliegt mit Klage

Ein ehemaliger Bundes­li­ga­fuss­ba­ll­spieler hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Sprung­ge­lenks­ar­throse als Berufskrankheit. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden.

Im vorliegenden Fall stand Tomislav Maric von 1994 bis 2008 als Fußballprofi u.a. bei verschiedenen Bundesligaklubs unter Vertrag und spielte mehrfach für die kroatische Natio­nal­mann­schaft. Hauptsächlich wurde er als Stürmer eingesetzt. Obwohl Rechtsfüßler, schoss er den Ball gleichmäßig verteilt mit rechts oder links. Seit 1995 leidet er beidseitig an einer Sprunggelenksarthrose. Nach seiner aktiven Laufbahn arbeitete er zunächst als Co-Trainer und dann als Cheftrainer im In- und Ausland.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung ab

Die Anerkennung seiner Sprung­ge­lenks­ar­throse als Berufskrankheit (BK) lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab: Das Erkrankungsbild gehöre nicht zu den in der Berufs­krank­heiten-Liste genannten Erkrankungen. Die Erkrankung sei auch nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Denn neue gesicherte medizinisch-wissen­schaftliche Erkenntnisse, wonach krankhafte Veränderungen an den Sprunggelenken bzw. Sprung­ge­lenks­ar­throsen durch eine besondere berufliche Belastung als Profi-Fußballer verursacht werden könnten, lägen nicht vor.

Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit erfolglos

Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war (nach Einholung eines orthopädischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens sowie einer Stellungnahme des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales) erfolglos: Zwar sei die Sprung­ge­lenks­ar­throse hier auf 15 sogenannte Makrotraumen (Verletzungen wie Prellungen, Zerrungen, Bänderrisse und Brüche im Bereich der Sprunggelenke) und mehr als 250.000 Ballkontakte im Verlaufe der Profikarriere des Klägers zurückzuführen.

Keine Bezeichnung in Berufs­krank­heiten-Verordnung

Da die Sprung­ge­lenks­ar­throse aber nicht in der Berufs­krank­heiten-Verordnung (BKV) bezeichnet sei, könne sie grundsätzlich nicht als BK anerkannt werden. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen, die dem Verord­nungsgeber seinerzeit nicht bekannt gewesen seien. Bereits seit mehr als 60 Jahren werde aber über das so genannte Fußballergelenk (“soccers players ankle“) publiziert. Es handle sich demnach um eine bewusste Entscheidung des Verord­nungs­gebers, diese Erkrankung nicht in die zuletzt im Jahr 2014 geänderte Berufs­krank­heiten-Verordnung von 1997 aufzunehmen. Aufgrund der Gewaltenteilung sei das Gericht auch daran gehindert, bei der Frage der Anerkennung einer Erkrankung als BK in die Entschei­dungs­kom­petenz des Verord­nungs­gebers einzugreifen. Zumal der wissen­schaftliche Erkenntnisstand zum Fußballergelenk sich laut Sachver­stän­di­gen­gut­achten seit mehr als 60 Jahren nicht wesentlich geändert habe.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

Berufs­krank­heiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versi­che­rungs­schutz (...) begründenden Tätigkeit erleiden.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfall­ver­si­che­rungs­träger eine Krankheit, die nicht in der Berufs­krank­heiten-Verordnung (BKV) bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versi­che­rungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung (...) erfüllt sind.

Die Anerkennung als Berufskrankheit hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/ Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ ra-online

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