21.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Urteil02.07.2014

Sturz beim Abhängen von Weihnachts­baumdeko im Supermarkt des Schwagers ist kein ArbeitsunfallGesamtbild der Arbeit entspricht keiner arbeit­nehmer­ähnlichen Tätigkeit

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Sturz und eine Verletzung beim Abhängen von Weihnachts­baumdeko im Supermarkt des Schwagers nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden können. Das Gericht verwies darauf, dass vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter keine erhebliche arbeit­nehmer­spezifische Gefahr ausgehe und das Gesamtbild der Arbeit keiner arbeit­nehmer­ähnlichen Tätigkeit entspricht.

Der 51jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitet als Maschi­nen­schlosser in der Holzindustrie. Sein Schwager leitet einen Supermarkt in Tauber­bi­schofsheim. Anfang Januar 2013 hängte der Kläger (zusammen mit Sohn und Nichte) unentgeltlich rund zwei Stunden lang die Weihnachts­baum­de­ko­ration im Supermarkt ab. Hierbei stürzte er von der Leiter, brach sich u.a. einen Lendenwirbel und wurde anschließend operiert. Noch heute leidet er unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen dem Supermarkt und M. kein Arbeits­ver­hältnis bestanden habe.

Kläger sieht Arbeit im Supermarkt als Wie-Beschäftigter an

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Mann geltend, er habe seinem Schwager - mit dem er freund­schaftlich eng verbunden sei - keinen Gefallen erweisen wollen, sondern die Weihnachts­de­ko­ration wie ein Beschäftigter des Supermarktes abgehangen.

Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter geht keine erhebliche arbeit­neh­mer­spe­zi­fische Gefahr aus

Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte jedoch die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Die Weihnachtsdeko hätte grundsätzlich zwar auch von Arbeitnehmern des Supermarktes entfernt werden können. Das Gesamtbild habe hier aber nicht einer arbeit­neh­mer­ähn­lichen Tätigkeit (eines so genannten „Wie-Beschäftigten“) entsprochen. Der Kläger habe vielmehr aus reiner Gefälligkeit, freiwillig und unentgeltlich im Supermarkt mitgeholfen, geprägt durch die gute Freundschaft mit seinem Schwager. Dieser habe auch nur "Famili­en­mit­glieder" mit dem Abräumen der Weihnachts­baumdeko betraut. Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter gehe schließlich auch keine erhebliche arbeit­neh­mer­spe­zi­fische Gefahr aus.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 2 Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB VII]:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte [...]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen. [...]

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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