Dokument-Nr. 20381
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Sozialgericht Heilbronn Urteil02.07.2014
Sturz beim Abhängen von Weihnachtsbaumdeko im Supermarkt des Schwagers ist kein ArbeitsunfallGesamtbild der Arbeit entspricht keiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Sturz und eine Verletzung beim Abhängen von Weihnachtsbaumdeko im Supermarkt des Schwagers nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden können. Das Gericht verwies darauf, dass vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr ausgehe und das Gesamtbild der Arbeit keiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit entspricht.
Der 51jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitet als Maschinenschlosser in der Holzindustrie. Sein Schwager leitet einen Supermarkt in Tauberbischofsheim. Anfang Januar 2013 hängte der Kläger (zusammen mit Sohn und Nichte) unentgeltlich rund zwei Stunden lang die Weihnachtsbaumdekoration im Supermarkt ab. Hierbei stürzte er von der Leiter, brach sich u.a. einen Lendenwirbel und wurde anschließend operiert. Noch heute leidet er unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen dem Supermarkt und M. kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Kläger sieht Arbeit im Supermarkt als Wie-Beschäftigter an
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Mann geltend, er habe seinem Schwager - mit dem er freundschaftlich eng verbunden sei - keinen Gefallen erweisen wollen, sondern die Weihnachtsdekoration wie ein Beschäftigter des Supermarktes abgehangen.
Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter geht keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr aus
Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte jedoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Die Weihnachtsdeko hätte grundsätzlich zwar auch von Arbeitnehmern des Supermarktes entfernt werden können. Das Gesamtbild habe hier aber nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (eines so genannten „Wie-Beschäftigten“) entsprochen. Der Kläger habe vielmehr aus reiner Gefälligkeit, freiwillig und unentgeltlich im Supermarkt mitgeholfen, geprägt durch die gute Freundschaft mit seinem Schwager. Dieser habe auch nur "Familienmitglieder" mit dem Abräumen der Weihnachtsbaumdeko betraut. Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter gehe schließlich auch keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr aus.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte [...]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]
§ 8 SGB VII:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]
Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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