18.10.2024
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Sozialgericht Hannover Gerichtsbescheid20.07.2014

Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bei Arbeitsleistung zu medizinischen bzw. therapeutischen ZweckenErbringung nützlicher Arbeitsleistung steht nicht im Vordergrund

Arbeitet jemand zu medizinischen bzw. therapeutischen Zwecken und steht die Wieder­her­stellung der vollen Erwer­b­s­tä­tigkeit im Vordergrund, so besteht weiterhin ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld. Denn in einem solchen Fall ist die Erbringung einer nützlichen Arbeitsleistung nachrangig. Dies hat das Sozialgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 meldete sich eine Kranken­schwester arbeitslos. Hintergrund dessen war eine krank­heits­be­dingte Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die zuständige Agentur für Arbeit erfuhr, dass die Kranken­schwester bei ihrem früheren Arbeitgeber in der Zeit von Januar bis März 2013 mit steigender Stundenzahl tätig war, hob sie den Bewil­li­gungs­be­scheid für das Arbeitslosengeld auf. Denn ihrer Auffassung nach habe eine Beschäftigung vorgelegen. Dem trat die Kranken­schwester entgegen. Sie führte an, dass sie nur zu therapeutischen und rehabilitativen Gründen tätig gewesen sei und auch kein Entgelt erhalten habe. Nach erfolglosem Widerspruch, erhob die Kranken­schwester schließlich Klage.

Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bestand

Das Sozialgericht Hannover entschied zu Gunsten der Kranken­schwester. Ihr habe ein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld zugestanden. Die Aufhebung des Bewil­li­gungs­be­scheids sei rechtswidrig gewesen. Zwar setze der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld voraus, dass Arbeits­lo­sigkeit vorliegt und eben keine Beschäftigung besteht. Die Tätigkeit der Kranken­schwester sei aber nicht als Beschäftigung zu werten gewesen.

Kein Vorliegen einer Beschäftigung bei Arbeitsleistung zu therapeutischen Zwecken

Eine Beschäftigung sei wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis erbracht wird und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Arbeitgebers vorliegt. Auch unentgeltliche Tätigkeiten können darunter fallen. Voraussetzung sei aber weiterhin, dass die Leistung von fremdnütziger Arbeit im Vordergrund steht. Wird dagegen die Arbeit hauptsächlich zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation vorgenommen sowie kein Entgelt gezahlt, so liege kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor. In diesem Fall stehe die Wiederherstellung der vollen Erwer­b­s­tä­tigkeit im Vordergrund und nicht die Erbringung nützlicher Arbeitsleistung. So habe der Fall hier gelegen.

Therapeutischer Zweck der Arbeitsleistung trotz Vollzeitarbeit

Dem therapeutischen Zweck der Arbeitsleistung habe darüber hinaus nicht entge­gen­ge­standen, so das Sozialgericht, dass die Kranken­schwester im März 2013 bereits acht Stunden täglich arbeitete. Denn eine vollschichtige Arbeit bedeute nicht automatisch die Wieder­her­stellung der vollen Leistungs­fä­higkeit. Denn auch in dieser Zeit habe die Kranken­schwester geschont werden müssen.

Quelle: Sozialgericht Hannover, ra-online (vt/rb), mitgeteilt von Stefan Hoffmann (Dipl. Wirtschaftsjurist (FH))

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