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Sozialgericht Stuttgart Urteil02.02.2012

Bezug von Arbeits­lo­sengeld trotz Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis rechtswidrigBeschäf­ti­gungs­ver­hältnis von mehr als 15 Wochenstunden stellt keine Arbeits­lo­sigkeit im Sinne des Gesetzes dar

Die für den Bezug von Arbeits­lo­sengeld erforderliche Arbeits­lo­sigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht. Erwer­b­s­tä­tigkeit schließt die Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Umfang der Arbeit­s­tä­tigkeit. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

In dem zugrunde liegenden Fall arbeitete der Kläger im Januar und März 2005 als Wirtschafter einer Vermie­tungs­ge­sell­schaft von Stundenzimmern. Nach den im Rahmen des straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens gegen den damaligen Arbeitgeber des Klägers wegen Sozia­l­leis­tungs­betrug und Schwarzarbeit auf dem beschlagnahmten PC sicher­ge­stellten Monatslisten war er im Januar und März 2005 insgesamt jeweils 25 Stunden wöchentlich beschäftigt und erhielt dafür einen Stundenlohn von mindestens acht Euro brutto. Der Geschäftsführer der Zimmer­ver­mie­tungs­ge­sell­schaft bestätigte im Zuge des staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens diese Prüfungs­fest­stel­lungen des Hauptzollamtes Stuttgart und der Deutschen Renten­ver­si­cherung Baden-Württemberg.

Falsche Angaben bei der Bundesagentur für Arbeit: Kläger muss Arbeits­lo­senentgelt zurückzahlen

Da der Kläger jedoch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angegeben hatte, eine Beschäftigung lediglich unter 15 Stunden wöchentlich auszuüben und hierfür ein Entgelt von 165 Euro monatlich brutto zu erhalten, forderte die Bundesagentur für Arbeit das aufgrund dieser Angaben für die Monate Januar und März 2005 bewilligte Arbeitslosengeld nach Bekanntwerden der tatsächlichen Arbeitszeiten des Klägers in Höhe von 2.087 Euro zurück. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart als unbegründet abgewiesen. Die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld habe. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfahren stehe fest, dass der Kläger von Beginn der von ihm gemeldeten Arbeits­lo­sigkeit an tatsächlich gar nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen sei, da er regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gestanden sei.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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