Sozialgericht Gießen Urteil23.08.2012
Mutter darf 8-jährigen Sohn in Reha begleitenRentenversicherung muss für die Unterbringung die Kosten übernehmen
Das Sozialgericht Gießen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Eilverfahren verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Mutter eines 8-jährigen Kindes während dessen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Rentenversicherung dem Jungen, der an Neurodermitis und psychischen Störungen leidet, eine 6-wöchige Kur in einer bayrischen Fachklinik für Kinder und Jugendliche bewilligt. Seine Mutter wandte sich danach an die Rentenversicherung und bat darum, ihren Sohn begleiten zu dürfen. Sie begründete dies damit, allein wäre für ihren Sohn die Reha nicht möglich, es sei ansonsten mit weiteren gesundheitlichen Problemen zu rechnen. Ihr Sohn habe starke Ängste und deswegen eine ambulante Psychotherapie begonnen. Die Therapeutin habe empfohlen, im schlimmsten Fall die Reha-Maßnahme nicht anzutreten. Außerdem bezog sie sich auf eine Bescheinigung des Kinderarztes, in der dieser ohne Anwesenheit der Mutter eine Gefährdung des Kurerfolges annahm, und eine weitere befürwortende Bescheinigung ihrer Hausärztin.
Rentenversicherung lehnt Antrag auf Kostenübernahme für Unterbringung der Mutter ab
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Übernahme der Unterbringungskosten unter Hinweis auf ihre Richtlinien zur Kinderheilbehandlung ab. Kosten für die Mitnahme eines Elternteils würden von ihr bei Kindern im Vorschulalter und ansonsten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. bei schwerstbehinderten Kindern, übernommen. Außerdem sei eine Begleitung durch ein Elternteil wegen der guten Betreuung in der Fachklinik nicht erforderlich.
Begleitung der Mutter aus medizinischer Sicht für Kind erforderlich
Dies sah das Sozialgericht anders. Nach den Richtlinien reichten medizinische Gründe aus, um die Unterbringung einer Begleitperson zu ermöglichen, eine Begrenzung auf schwerstbehinderte Kinder lasse sich diesen Richtlinien nicht entnehmen. Medizinische Gründe lägen hier aber vor. Der Stellungnahme des Kinderarztes komme insoweit ein besonderes Gewicht zu, da dieser als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde über besondere Sachkunde verfüge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online