Dokument-Nr. 14008
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Sozialgericht Stuttgart Urteil14.02.2012
Kostenerstattungspflicht für Rehabilitationssport nur bei absoluter NotwendigkeitKrankenkasse bei Krankheit und Behinderung nicht unbedingt zur Zahlung von Leistungen verpflichtet
Ein gesetzlich Krankenversicherter hat nur dann Anspruch auf Übernahme der Kosten ärztlich verordneten Rehabilitationssports in Gruppen, wenn er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, an anderen Sportgruppen teilzunehmen oder sich in Mannschaftssportarten zu betätigen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt im April 2007 einen Herzinfarkt, der durch eine Bypass-Operation versorgt wurde. Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung nahm er von Oktober 2007 bis September 2009 am Rehabilitationssport in einem Turnverein teil. Die Kosten hierfür übernahm die beklagte Krankenkasse, lehnte aber die Weiterbewilligung der Kostenübernahme für Rehabilitationssport für die Zeit ab Oktober 2009 ab.
Rehabilitationssport nur zur Erreichung des Behandlungszwecks gedacht
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart hatte keinen Erfolg. Die Begründung des klageabweisenden Urteils stützt sich darauf, dass beim Kläger keine Behinderung mehr vorliege, die durch eine weitere Teilnahme am Rehabilitationssport zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen sei. Jedenfalls seit Sommer 2009 bestünden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr. Der Kläger betreibe regelmäßig selbständig Ausdauer- und Mannschaftssport. Er fahre täglich Fahrrad und lege dabei auch längere Strecken zurück. Zudem spiele er regelmäßig Volleyball. Eine Teilnahme am Rehabilitationssport in Gruppen sei für den Kläger deshalb nicht unentbehrlich. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Versorgung mit Rehabilitationssport in Gruppen für weitere zwei Jahre. Das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung verpflichte die Krankenkasse nämlich nicht dazu, jede gewünschte, sinnvolle oder für optimal gehaltene Maßnahme zu gewähren. Vielmehr beschränke sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auf die nach objektiven Umständen notwendigen und wirtschaftlichen Leistungen. Notwendig sei dabei eine Leistung, die nach Art und Ausmaß zur Erreichung des Behandlungs- bzw. Rehabilitationszwecks zwangsläufig, unentbehrlich und unvermeidlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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