15.11.2024
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Dokument-Nr. 14008

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Sozialgericht Stuttgart Urteil14.02.2012

Koste­n­er­stat­tungs­pflicht für Rehabi­li­ta­ti­o­nssport nur bei absoluter NotwendigkeitKrankenkasse bei Krankheit und Behinderung nicht unbedingt zur Zahlung von Leistungen verpflichtet

Ein gesetzlich Kranken­ver­si­cherter hat nur dann Anspruch auf Übernahme der Kosten ärztlich verordneten Rehabi­li­ta­ti­o­nssports in Gruppen, wenn er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, an anderen Sportgruppen teilzunehmen oder sich in Mannschaftss­portarten zu betätigen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt im April 2007 einen Herzinfarkt, der durch eine Bypass-Operation versorgt wurde. Im Anschluss an die Kranken­h­aus­be­handlung nahm er von Oktober 2007 bis September 2009 am Rehabi­li­ta­ti­o­nssport in einem Turnverein teil. Die Kosten hierfür übernahm die beklagte Krankenkasse, lehnte aber die Weiter­be­wil­ligung der Kostenübernahme für Rehabi­li­ta­ti­o­nssport für die Zeit ab Oktober 2009 ab.

Rehabi­li­ta­ti­o­nssport nur zur Erreichung des Behand­lungs­zwecks gedacht

Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart hatte keinen Erfolg. Die Begründung des klage­ab­wei­senden Urteils stützt sich darauf, dass beim Kläger keine Behinderung mehr vorliege, die durch eine weitere Teilnahme am Rehabi­li­ta­ti­o­nssport zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen sei. Jedenfalls seit Sommer 2009 bestünden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine gesund­heit­lichen Einschränkungen mehr. Der Kläger betreibe regelmäßig selbständig Ausdauer- und Mannschaftssport. Er fahre täglich Fahrrad und lege dabei auch längere Strecken zurück. Zudem spiele er regelmäßig Volleyball. Eine Teilnahme am Rehabi­li­ta­ti­o­nssport in Gruppen sei für den Kläger deshalb nicht unentbehrlich. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Versorgung mit Rehabi­li­ta­ti­o­nssport in Gruppen für weitere zwei Jahre. Das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung verpflichte die Krankenkasse nämlich nicht dazu, jede gewünschte, sinnvolle oder für optimal gehaltene Maßnahme zu gewähren. Vielmehr beschränke sich die Leistungs­pflicht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auf die nach objektiven Umständen notwendigen und wirtschaft­lichen Leistungen. Notwendig sei dabei eine Leistung, die nach Art und Ausmaß zur Erreichung des Behandlungs- bzw. Rehabi­li­ta­ti­o­ns­zwecks zwangsläufig, unentbehrlich und unvermeidlich sei.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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