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Sozialgericht Gießen Urteil26.02.2014
Fahren ohne Führerschein kann Rente kostenArbeitnehmer hat nach Verkehrsunfall und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Rente wergen Erwerbsminderung, wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls keinen Führerschein besaß und zudem in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 28-jähriger Koch nachts auf der Autobahn mit seinem PKW in einen Erdhügel gefahren und hatte sich dabei mehrere Frakturen und eine Armnervenschädigung zugezogen, seinen Beruf und auch andere Tätigkeiten kann er seitdem wegen der Unfallfolgen nicht mehr ausüben. Deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag aber ab.
Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis
Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht Gießen erfolglos. Der Mann hatte nämlich zum Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis und auch 1,39 Promille Alkohol im Blut. Deshalb war er vom Amtsgericht Groß-Gerau wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Rentenversicherung beruft sich auf Vorschrift im Rentenrecht
Für ihre Ablehnung des Rentenantrags bezog sich die Rentenversicherung auf eine Vorschrift im Rentenrecht, nach der eine Rente ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.
Kläger verfügte alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über notwendige theoretische und praktische Kenntnisse für das Autofahren
Mit dieser Argumentation konnte er aber beim Sozialgericht nicht durchdringen. Das Gericht urteilte, dass es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn der Kläger nicht gefahren wäre. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
Ablehnung ist nicht als Ermessensfehler der Rentenversicherung auszulegen
Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen „belohnt“ werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.
Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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