18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Gießen Urteil17.10.2013

Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss Witwe bei nicht bewiesenem Arbeitsunfall des Ehemanns keine Rente zahlenEhemann hatte Arbeitsschicht zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet

Das Sozialgericht Gießen hat die Klage einer Witwe gegen die Berufs­genossen­schaft auf eine Hinterbliebenen­rente abgewiesen, das die genauen Umstände des Unfalls ihres Ehemanns ungeklärt sind und ein Vollbeweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden konnte.

Im zugrunde liegenden Fall war der Ehemann im Dreis­chicht­betrieb als Kranführer bei einem holzver­a­r­bei­tenden Betrieb beschäftigt. Auf dem Firmengelände betrieb er zudem einen Privatgarten und verarbeitete Abfallhölzer auf eigene Rechnung zu Brennholz. Er verstarb an inneren Verletzungen, weil er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb von Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde.

Genaue Umstände des Unfalls ungeklärt

Die genauen Umstände, wie und weshalb er sich dorthin begab, sind ungeklärt. Laut Stechkarte hatte der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgestochen und die Frühschicht beendet. Der nachfolgende Kranführer hatte seine Schicht auf dem Kran bereits angetreten. Er bemerkte seinen Kollegen nicht und erfuhr von dem Unfall erst, als der Kran automatisch stoppte, weil durch den Körper des Kollegen der Nothebel oberhalb des Krankan­zeldaches gedrückt worden war.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ab. Es hätten keine betrieblichen Gründe ermittelt werden können, welche den Versicherten nach Beendigung seiner Schicht hätten dazu veranlassen können, nochmals den Kran zu besteigen, der Unfall habe sich somit nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet.

Vollbeweis erforderlich

Nach weiteren Ermittlungen und der Vernehmung von Zeugen bestätigte das Sozialgericht Gießen die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei ein so genannter Vollbeweis erforderlich, d.h. es müsse hierfür eine so hohe Wahrschein­lichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrschein­lichkeit gegründet werden könne. Ein solcher Vollbeweis sei hier nicht erbracht.

Verstorbener hielt sich häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf Firmengelände auf

Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verstorbene sich auch häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten habe. Zwar könne ein betrieblicher Bezug nicht ganz ausgeschlossen werden. Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Verstorbenen anlässlich des Unfal­le­r­eig­nisses ersetzten aber nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen habe. Auch eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes sei letztlich nicht möglich.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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