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Sozialgericht Gießen Urteil17.10.2013
Gesetzliche Unfallversicherung muss Witwe bei nicht bewiesenem Arbeitsunfall des Ehemanns keine Rente zahlenEhemann hatte Arbeitsschicht zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet
Das Sozialgericht Gießen hat die Klage einer Witwe gegen die Berufsgenossenschaft auf eine Hinterbliebenenrente abgewiesen, das die genauen Umstände des Unfalls ihres Ehemanns ungeklärt sind und ein Vollbeweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden konnte.
Im zugrunde liegenden Fall war der Ehemann im Dreischichtbetrieb als Kranführer bei einem holzverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Auf dem Firmengelände betrieb er zudem einen Privatgarten und verarbeitete Abfallhölzer auf eigene Rechnung zu Brennholz. Er verstarb an inneren Verletzungen, weil er in dem Betrieb auf einem Kran oberhalb von Arbeitskanzel und Laufschiene eingeklemmt wurde.
Genaue Umstände des Unfalls ungeklärt
Die genauen Umstände, wie und weshalb er sich dorthin begab, sind ungeklärt. Laut Stechkarte hatte der Mann sich zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ausgestochen und die Frühschicht beendet. Der nachfolgende Kranführer hatte seine Schicht auf dem Kran bereits angetreten. Er bemerkte seinen Kollegen nicht und erfuhr von dem Unfall erst, als der Kran automatisch stoppte, weil durch den Körper des Kollegen der Nothebel oberhalb des Krankanzeldaches gedrückt worden war.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es hätten keine betrieblichen Gründe ermittelt werden können, welche den Versicherten nach Beendigung seiner Schicht hätten dazu veranlassen können, nochmals den Kran zu besteigen, der Unfall habe sich somit nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet.
Vollbeweis erforderlich
Nach weiteren Ermittlungen und der Vernehmung von Zeugen bestätigte das Sozialgericht Gießen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei ein so genannter Vollbeweis erforderlich, d.h. es müsse hierfür eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden könne. Ein solcher Vollbeweis sei hier nicht erbracht.
Verstorbener hielt sich häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf Firmengelände auf
Die Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verstorbene sich auch häufig aus nicht betrieblichen Gründen auf dem Firmengelände aufgehalten habe. Zwar könne ein betrieblicher Bezug nicht ganz ausgeschlossen werden. Mutmaßungen über die Beweggründe für das Verhalten des Verstorbenen anlässlich des Unfallereignisses ersetzten aber nicht den erforderlichen Vollbeweis, dass dieser in Ausübung einer betrieblichen Verrichtung den Kran bestiegen habe. Auch eine weitergehende Klärung des Sachverhaltes sei letztlich nicht möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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