21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil14.05.2007

Berufs­ge­nos­sen­schaft muss für Schädigung im polnischen Bergbau einstehen

Seit dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union zum 01.05.2004 können Unfallrenten ehemaliger polnischer Bergleute in Deutschland nicht mehr begrenzt werden auf eine anteilige Leistung für die Zeit schädigender Einflüsse im deutschen Bergbau (sog. Proratisierung). Die Bergbau-Berufs­ge­nos­sen­schaft in Bochum (BBG) hat vielmehr die Berufskrankheit der chronisch obstruktiven Emphy­sem­bron­chitis oder des Lungenemphysems (BK Nr. 4111) ungekürzt unter Berück­sich­tigung von Zeiten der Schädigung im polnischen Bergbau zu gewähren. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Das Gericht hatte den Fall einer Witwe eines im November 2004 verstorbenen Bergmannes aus Dortmund, der von 1963 bis 1977 unter Tage im polnischen Bergbau und anschließend noch ein Jahr im Westdeutschen Stein­koh­len­bergbau tätig gewesen war, zu entscheiden. Die BBG bewilligte der Witwe als Sonder­rechts­nach­folgerin des Bergmannes Lebzeitenrente und Hinter­blie­be­nenrente wegen der Berufskrankheit nach Nr. 4111 mit einer Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit (MdE) um zuletzt 60 %. Sie begrenzte die Renten entsprechend dem Anteil der Tätigkeiten des Versicherten im Westdeutschen Stein­koh­len­bergbau auf 6,51 % der Gesamtleistung, so dass die Witwenrente nur 54,53 Euro monatlich betrug.

Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der Witwe entschied. Die Begrenzung der Unfallrenten finde seit dem Beitritt Polens zur EU keine Grundlage mehr in den zwischen­staat­lichen Sozia­l­ver­si­che­rungs­ab­kommen aus den Jahren 1975 und 1990. Im Gemein­schaftsrecht der EU fehle eine Aufteilung der Unfallrenten, wenn wie bei der BK Nr. 4111 nur einer der Mitglieds­s­taaten Leistungen gewähre. In Polen werde die chronisch obstruktive Emphy­sem­bron­chitis nicht als Berufskrankheit entschädigt. Mangels ausdrücklicher Anordnung einer Proratisierung für die BK Nr. 4111 habe die BBG somit die ungekürzte Rente auszuzahlen. Bis zu einer Änderung der Rechtslage müsse die Beklagte die aus ihrer Sicht zu hohe Entschä­di­gungslast tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 23.05.2007

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