24.11.2024
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Sozialgericht Gießen Urteil17.11.2015

Kein Erstat­tungs­an­spruch des Jobcenters bei rückwirkender Gewährung einer Rente wegen voller Erwer­bs­min­derungEhemals Hilfe­be­dürftiger muss keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Renten­nach­zahlung erstatten

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein ehemals Hilfe­be­dürftiger keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Renten­nach­zahlung an das Jobcenter erstatten muss. Allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwer­bs­min­derung durch den Renten­versicherungs­träger folgt nach Auffassung des Gerichts nicht, dass das Arbeits­lo­sengeld II zu Unrecht bewilligt wurde.

Der 1984 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erhielt u.a. von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen vom Jobcenter in Höhe von 2.952 Euro. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger Rente wegen vollständiger Erwer­bs­min­derung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag von 743,61 Euro zahlte der Renten­ver­si­che­rungs­träger an den Kläger aus. Das beklagte Jobcenter hob die Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes II auf und machte einen Erstat­tungs­an­spruch gegen den Kläger geltend, weil er auf Grund der Rentengewährung nicht im Arbeits­lo­sengeld II-Leistungsbezug hätte stehen dürfen.

Ausgleich muss zwischen Jobcenter und Renten­ver­si­che­rungs­träger erfolgen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat die Auffassung, dass allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwer­bs­min­derung durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger nicht folge, dass das Arbeits­lo­sengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei. Die Leistungs­ge­währung des Jobcenters erfülle den Anspruch des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Dadurch müsse ein Ausgleich zwischen Jobcenter und Renten­ver­si­che­rungs­träger stattfinden (Zahlung der Rente an das Jobcenter, soweit im selben Zeitraum Arbeits­lo­sengeld II gezahlt wurde). Dem Jobcenter stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstat­tungs­an­spruch gegen den Renten­ver­si­che­rungs­träger zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfe­be­dürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, da der jetzige Rentenbezieher keine Doppel­leis­tungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungs­an­spruch erhalten habe.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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