Sozialgericht Gießen Urteil15.07.2014
Alleinerziehende Mutter hat trotz Sparguthabens Anspruch auf Hartz IV-LeistungenSparvermögen des von den Großeltern für das Enkelkind angelegen Sparbuchs steht hilfebedürftigen Mutter nicht zur Verfügung
Das Jobcenter darf Leistungen nicht immer wegen eines zu hohen Sparguthabens ablehnen. Das Guthaben muss einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit der Klage einer alleinerziehenden Mutter statt und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung von Hartz IV Leistungen.
Die 48jährige Frau des zugrunde liegenden Streitfalls lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Verfügung über Sparvermögen ist Großeltern vorbehalten
Das Sozialgericht Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, sei es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig. Das Gericht verurteilte das Jobcenter daher, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und hob die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters auf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online