18.10.2024
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Dokument-Nr. 14528

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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil11.10.2012

Hartz IV: Kein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bei DatenmissbrauchArbeits­lo­sigkeit nach Unterzeichnung eines Aufhe­bungs­ver­trages selbst verschuldet

Ein Angestellter, der in seiner Firma Datenmissbrauch betreibt und nach angedrohter Kündigung vorzugsweise einen Aufhe­bungs­vertrag mit seinem Arbeitgeber unterzeichnet, darf von der Agentur für Arbeit zurecht mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeits­lo­sengeld belegt werden, da die Arbeits­lo­sigkeit selbst verschuldet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der 38-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Büroan­ge­stellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.

Arbeitsagentur verhängt nach Auflö­sungs­vertrag 12-wöchige Sperrzeit

Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Auflösungsvertrag. Der Kläger entschied sich im Hinblick auf sein weiteres berufliches Fortkommen für den Auflö­sungs­vertrag. Er meldete sich sodann arbeitslos und beantragte Arbeits­lo­sengeld. Die Beklagte " die Bundesagentur für Arbeit " entschied, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens für die Dauer von zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeits­lo­sengeld habe (so genannte Sperrzeit).

Sozialgericht: Arbeits­lo­sigkeit ist selbst verschuldet

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die gegen die zwölfwöchige Sperrzeit erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis selbst gelöst, indem er den Auflö­sungs­vertrag unterschrieben habe. Er habe damit seine Arbeits­lo­sigkeit selbst verschuldet. Für dieses Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt. Ein solcher wichtiger Grund liege nur dann vor, wenn die ihm zur Wahl gestellte fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Datenmissbrauch des Klägers hätte eine solche Kündigung gerechtfertigt. Die verwendeten Kundendaten seien vertraulich und sensibel gewesen. Der Kläger habe durch den Missbrauch dieser Daten nicht nur das Interesse des Arbeitgebers an dem Schutz dieser Daten verletzt, sondern vor allem auch dasjenige der betroffenen Kunden. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen.

Hinweise zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 144 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. (Ruhen bei Sperrzeit)

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versi­che­rungs­widrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versi­che­rungs­widriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gelöst oder durch ein arbeits­ver­trags­widriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeits­lo­sigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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