Die Klägerin gab dem Arbeitsamt zur Berechnung ihrer Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Vermögen ihres Ehemannes an. Dieses Vermögen wurde jedoch nicht berücksichtigt und der Klägerin die Arbeitslosenhilfe ungekürzt ausgezahlt. Die Überzahlung, die in über einem Jahr erfolgte, forderte das Arbeitsamt nun zurück.
Das Sozialgericht stellte fest, dass diese Rückforderung rechtswidrig ist. Die Klägerin habe auf den Bestand der Entscheidung vertrauen dürfen, auch wenn ihr damit zuviel Arbeitslosenhilfe zugesprochen worden sei. Bei der Abwägung im Einzelfall spreche für die Klägerin, die die erhaltene Leistung bereits verbraucht habe, dass in der Regel ein Leistungsempfänger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ausgehen dürfe.
Der Vertrauensschutz entfalle auch nicht wegen „grober Fahrlässigkeit“ seitens der Klägerin. Von einem Leistungsempfänger, der seinen Mitwirkungspflichten umfänglich nachgekommen sei, könne nicht erwartet werden, dass er in der Folge das Handeln der Verwaltung überwache. Ferner sei die unrichtige Entscheidung einige Monate später vom Arbeitsamt durch eine weitere Entscheidung gegenüber der Klägerin bestätigt worden. Darin liege eine Verfestigung der fehlerhaften Verwaltungsentscheidung, aufgrund derer der Klägerin gerade nicht „ohne weitere Überlegung klar sein musste“, dass ihr zuviel Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 14.03.2006