24.11.2024
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil17.11.2005

Keine Rückforderung zuviel gezahlter Arbeits­lo­senhilfe bei Fehler der Verwaltung

Ein Leistungs­emp­fänger kann auf richtiges Verwal­tungs­handeln vertrauen. Insbesondere dann, wenn eine Verwaltung falsch entscheidet, dies aber für den Begünstigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Rücknahme der Entscheidung ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Die Klägerin gab dem Arbeitsamt zur Berechnung ihrer Arbeits­lo­senhilfe im Rahmen der Bedürf­tig­keits­prüfung das Vermögen ihres Ehemannes an. Dieses Vermögen wurde jedoch nicht berücksichtigt und der Klägerin die Arbeits­lo­senhilfe ungekürzt ausgezahlt. Die Überzahlung, die in über einem Jahr erfolgte, forderte das Arbeitsamt nun zurück.

Das Sozialgericht stellte fest, dass diese Rückforderung rechtswidrig ist. Die Klägerin habe auf den Bestand der Entscheidung vertrauen dürfen, auch wenn ihr damit zuviel Arbeits­lo­senhilfe zugesprochen worden sei. Bei der Abwägung im Einzelfall spreche für die Klägerin, die die erhaltene Leistung bereits verbraucht habe, dass in der Regel ein Leistungs­emp­fänger von der Rechtmäßigkeit der Verwal­tungs­ent­scheidung ausgehen dürfe.

Der Vertrau­ens­schutz entfalle auch nicht wegen „grober Fahrlässigkeit“ seitens der Klägerin. Von einem Leistungs­emp­fänger, der seinen Mitwir­kungs­pflichten umfänglich nachgekommen sei, könne nicht erwartet werden, dass er in der Folge das Handeln der Verwaltung überwache. Ferner sei die unrichtige Entscheidung einige Monate später vom Arbeitsamt durch eine weitere Entscheidung gegenüber der Klägerin bestätigt worden. Darin liege eine Verfestigung der fehlerhaften Verwal­tungs­ent­scheidung, aufgrund derer der Klägerin gerade nicht „ohne weitere Überlegung klar sein musste“, dass ihr zuviel Arbeits­lo­senhilfe gezahlt worden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 14.03.2006

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