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- Kosten für Behandlung in türkischer Privatklinik nur teilweise erstattungsfähigHessisches Landessozialgericht, Urteil19.10.2017, L 8 KR 395/16
- Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für privatärztlich erbrachte LeistungenSozialgericht Stuttgart, Urteil20.12.2010, S 8 KR 7172/09
Sozialgericht Düsseldorf Urteil25.07.2019
Krankenkasse muss Kosten für Knie-OP in Privatkrankenhaus nicht übernehmenVersicherte müssen gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg einhalten
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein 67-jähriger Patient gegen seine gesetzliche Krankenkasse keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Knieoperation in einem Privatkrankenhaus hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erkrankte am Knie. Er sprach in einer Privatklinik vor und unterzeichnete dort eine Kostenübernahmevereinbarung in Höhe von 6.482 Euro für eine Knieteilprothese. Anschließend beantragte der Kläger bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die geplante Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Bei der Privatklinik handele es sich nicht um ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Krankenhaus. Es bestünden Behandlungsmöglichkeiten in zugelassenen Vertragskrankenhäusern, zum Teil durch dieselben Ärzte, sowie in verschiedenen Spezialkliniken bundesweit. Es lägen auch keine medizinischen oder sozialen Gründe vor, die die Behandlung in der Privatklinik ausnahmsweise notwendig machen würden.
Versicherte haben Sachleistungsanspruch auf Versorgung in zugelassenem Vertragskrankenhaus - nicht aber in Privatklinik
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten. Grundsätzlich bestehe gegen die Krankenkasse ein Sachleistungsanspruch auf Versorgung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus, nicht in einer Privatklinik. Ein Anspruch auf Kostenerstattung komme hier nur in Betracht, wenn die Leistung unaufschiebbar sei oder die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht ablehne und dadurch für die selbst erbrachten Leistungen Kosten entstanden seien. Die Kosten seien hier bereits entstanden, bevor der Kläger überhaupt den Antrag bei der Krankenkasse gestellt habe. Unaufschiebbar sei die Operation auch nicht gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2020
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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