18.10.2024
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Dokument-Nr. 33891

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Urteil30.05.2023Sozialgericht DüsseldorfS 6 U 284/20
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil30.05.2023

Renovierung im Haus des Schwiegervaters kein ArbeitsunfallTätigkeit stellt keine sogenannte "Wie-Beschäftigung" dar

Wer enge Verwandte bei Renovierungs­arbeiten unterstützt, steht im Fall eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovie­rungs­a­r­beiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovie­rungs­a­r­beiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog "Wie-Beschäftigung" lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.

Zum Unfall führende Tätigkeit durch verwandt­schaft­liches Verhältnis geprägt

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" liege bei Renovie­rungs­a­r­beiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" beziehe diejenigen in den Versi­cher­tenkreis der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden". Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefäl­lig­keits­dienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandt­schaftliche Verhältnis geprägt sei.

Als familiäre Gefälligkeit anzusehen

Erleide - wie vorliegend - jemand bei der Ausübung von Renovie­rungs­a­r­beiten im Hause des Schwiegersohns in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben - einen Unfall, so handele es sich, so die Kammer in der Urteils­be­gründung, lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflicht­ver­hältnis zueinander.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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