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Sozialgericht Düsseldorf Urteil05.03.2015

Als Subun­ter­nehmerin tätige Paket­zu­stellerin ist nicht sozial­versicherungs­pflichtigArbeitsweise der Paket­zu­stellerin spricht gegen anhängige Beschäftigung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine als Subun­ter­nehmerin tätige Paket­zu­stellerin selbstständig tätig ist und damit nicht der Sozial­versicherungs­pflicht unterliegt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bundesweit tätiger postu­n­ab­hängiger Paket­zu­stell­dienst beauftragt ein Leverkusener Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status einer bestimmten Subun­ter­nehmerin, Frau I. aus Leverkusen. Es wollte verbindlich klären lassen, ob für Frau I. Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge abzuführen sind. Die beklagte Renten­ver­si­cherung stellte fest, dass Frau I. ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Frau I. sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logis­ti­k­un­ter­nehmen kontrolliert. Frau I. müsse die Kleidung des Logis­ti­k­un­ter­nehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logis­ti­k­un­ter­nehmens aufweisen.

Gericht bejaht nach Gesamtwürdigung aller Umstände selbstständige Tätigkeit der Paket­zu­stellerin

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage des Subunternehmens statt. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände war das Gerichts davon überzeugt, dass Frau I. selbstständig tätig sei. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe es Frau I. faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen. Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaft­liches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungs­verluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände würden die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de/ra-online

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