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Sozialgericht Düsseldorf Urteil28.03.2016

Klage eines "Reichsbürgers" auf Unterhalt nach der Haager Landkriegs­ordnung erfolglos"Reichsbürger" verlangt als Kriegs­ge­fangener eines besetzten Deutschlands vergeblich Unterhalt in Höhe von 13.000 Euro monatlich

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines sogenannten "Reichsbürgers" auf Erhalt von Unterhalt nach der Haager Landkriegs­ordnung abgewiesen.

Der Kläger aus Wuppertal begehrte Unterhalt nach der Haager Landkriegs­ordnung vom Sozialamt, da er Kriegs­ge­fangener eines besetzten Deutschlands sei. Ihm sei Unterhalt nach der Besoldungsstufe B 11 (ca. 13.000 Euro monatlich) zu gewähren.

SG weist Klage als unzulässig ab

Das Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage bereits als unzulässig ab. Zum einen habe der Kläger schon keine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern nur ein Postfach. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehöre zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung. Zum anderen sei die Klage rechts­miss­bräuchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Rechtsschutz der Kläger von einem Gericht begehre, das nach vorgetragener Überzeugung keine hoheitlichen Befugnisse habe. Ohne weitere Ausein­an­der­setzung mit dem Gedankengut der "Reichsbürger" oder "Selbstverwalter" wies das Gericht darauf hin, dass nach der Haager Landkriegs­ordnung die Regierung, in deren Gewalt sich Kriegsgefangene befänden, für deren Unterhalt zu sorgen hätte. Als Teil des humanitären Völkerrechts begründe dies keine subjektiven Rechte, auf die sich der Kläger berufen könne.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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