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- Ein sich als "Reichsbürger" bezeichnender Schöffe ist des Amtes zu enthebenOberlandesgericht Dresden, Beschluss08.12.2014, 2 (S) AR 37/14
- Nicht-Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt allein nicht den Widerruf der WaffenerlaubnisVerwaltungsgericht Gera, Urteil16.09.2015, 2 K 540/14 Ge
Sozialgericht Düsseldorf Urteil28.03.2016
Klage eines "Reichsbürgers" auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung erfolglos"Reichsbürger" verlangt als Kriegsgefangener eines besetzten Deutschlands vergeblich Unterhalt in Höhe von 13.000 Euro monatlich
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines sogenannten "Reichsbürgers" auf Erhalt von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung abgewiesen.
Der Kläger aus Wuppertal begehrte Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung vom Sozialamt, da er Kriegsgefangener eines besetzten Deutschlands sei. Ihm sei Unterhalt nach der Besoldungsstufe B 11 (ca. 13.000 Euro monatlich) zu gewähren.
SG weist Klage als unzulässig ab
Das Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage bereits als unzulässig ab. Zum einen habe der Kläger schon keine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern nur ein Postfach. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehöre zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung. Zum anderen sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Rechtsschutz der Kläger von einem Gericht begehre, das nach vorgetragener Überzeugung keine hoheitlichen Befugnisse habe. Ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Gedankengut der "Reichsbürger" oder "Selbstverwalter" wies das Gericht darauf hin, dass nach der Haager Landkriegsordnung die Regierung, in deren Gewalt sich Kriegsgefangene befänden, für deren Unterhalt zu sorgen hätte. Als Teil des humanitären Völkerrechts begründe dies keine subjektiven Rechte, auf die sich der Kläger berufen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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