18.01.2025
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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss19.02.2013

Vermutete Schwarzarbeit führt zu Beitrags­nach­for­de­rungen in MillionenhöheDeutsche Renten­ver­si­cherung darf Lohnzahlungen aufgrund fehlender Lohnunterlagen eines Taxiun­ter­nehmers schätzen

Der Eilantrag eines Taxiun­ter­nehmers aus dem Kreis Viersen, der sich gegen Beitrags­nach­for­de­rungen der Deutschen Renten­ver­si­cherung gewandt hatte, ist abzulehnen. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung hat das Recht, Lohnzahlungen zu schätzen, wenn das Taxiunternehmen aufgrund fehlender Lohnunterlagen keine Nachweise erbringen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Rentenversicherung gegenüber dem Taxiunternehmer für mehrere Jahre Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge und Säumnis­zu­schläge in Höhe von etwa 1.5 Millionen Euro nachgefordert. Bei den angegebenen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen habe es sich nicht um Minijobs, sondern um voll sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse gehandelt. Teilweise seien Schwa­rz­lohn­zah­lungen erfolgt.

Sach- und Rechtslage spricht für Rechtmäßigkeit des Bescheides

Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Deutschen Renten­ver­si­cherung Rheinland (DRV) abgelehnt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage spreche mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass dem Vollzug­s­in­teresse der DRV Vorrang gebühre.

Antragsteller hat Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Lohnunterlagen verletzt

Die DRV habe, um die Höhe der Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben festzustellen, den tatsächlichen Lohn unter Rückgriff auf die Feststellungen der Steuerbehörden schätzen dürfen. Der Antragsteller habe seine Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Lohnunterlagen verletzt und die Summe der Arbeitsentgelte sei nicht ohne unver­hält­nismäßig großen Aufwand zu ermitteln. Auch hinsichtlich der Höhe sei die Schätzung nicht zu beanstanden. Die hier vorgenommene Schätzung, die für die perso­nal­in­tensive Taxibranche von einem Lohnanteil von 40 % der Einnahmen ausgehe, sei in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich. Der Einwand des Antragstellers in Bezug auf die Höhe sei unerheblich, weil er wegen der fehlenden Lohnunterlagen den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht erbracht habe.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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