15.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss08.08.2017

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Canna­bis­be­handlung bei nicht ausgeschöpften regulären Behand­lungs­me­thodenBehandelnder Arzt muss Unmöglichkeit der Behandlung mit regulären Thera­pie­op­tionen belegen können

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Patient dann keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Canna­bis­be­handlung durch die Krankenkasse hat, wenn die aktuellen Behand­lungs­me­thoden noch nicht ausgeschöpft sind und vom behandelnden Arzt auch nicht begründet dargelegt wurde, dass die regulären Behand­lungs­me­thoden beim Patienten keine Anwendung finden können.

Der 67-jährige, schwer­be­hinderte Antragsteller des zugrunde liegenden Falls leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standa­rd­the­rapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Canna­bis­be­handlung im Jahr 2008 habe er keine Krank­heits­schübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rund 2.100 Euro für Canna­bis­me­di­kamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die pronova BKK lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Thera­pie­op­tionen der Antragsteller ausprobiert habe.

SG verneint Pflicht zur Kostenübernahme durch Krankenkasse

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Krankenkasse. Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krank­heits­verlauf bestehen.

Aktuelle Behand­lungs­op­tionen noch nicht ausgeschöpft

Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immun­sup­pressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheuma­ba­sis­therapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berück­sich­tigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behand­lungs­op­tionen ausgeschöpft seien. Beschluss vom 08.08.2017 – Az.: – nicht rechtskräftig –

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/ra-online

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