21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.12.2016

Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der SozialhilfeFür Behandlung chronischer Schmer­zer­krankung stehen von Krankenkassen finanzierte vorrangige und zumutbare Alternativen zur Verfügung

Das Landes­o­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren entschieden, dass einem Empfänger von Grundsicherungs­leistungen die Versorgung mit "Medizinal-Cannabisblüten" zurecht vom Sozialamt verweigert wurde. Das Gericht änderte insoweit eine zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund.

Der 31-jährige nicht erwerbsfähige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet nach einem Badeunfall mit einem Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirn-Trauma unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerz­sym­ptomatik. Er wird von seinem Arzt aufgrund einer Erlaubnis nach dem Betäu­bungs­mit­tel­gesetz mit "Medizinal-Cannabis" zur Schmerz­be­kämpfung versorgt. Ob die Krankenkasse hierfür in einem bestimmten Mindestumfang leistungs­pflichtig ist, ist Gegenstand eines anderen Rechtsstreites.

Sozialgericht gibt Eilantrag auf Kostenübernahme für Medizin-Cannabis statt

Der Antragsteller beantragte erfolglos die Finanzierung einer weitergehenden monatlichen Dosis von 94 Gramm Cannabisblüten mit Kosten in Höhe von jeweils 1.566,36 Euro beim städtischen Sozialamt. Seinem Eilantrag auf Übernahme der Kosten hat das Sozialgericht Dortmund stattgegeben. Aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes sei zu entnehmen, dass zur Cannabis-Therapie keine Alternativen bestünden.

Gericht verweist auf zumutbare Behand­lung­s­al­ter­nativen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat auf Beschwerde des Sozialamts diese Entscheidung aufgehoben. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine Finanzierung aus Mitteln der Sozialhilfe überhaupt zulässig sei, wenn ein Arzneimittel betroffen sei, das nicht zum anerkannten Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung gehöre. Jedenfalls sei die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten nicht unabweisbar. Es bestehe eine vorrangige und zumutbare Behand­lung­s­al­ter­native, die von der Krankenkasse zu erbringen sei. Für die Schmer­zer­krankung des Antragstellers stehe eine inter­dis­zi­plinäre multimodale Schmerztherapie zur Verfügung, die bislang nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund sei die pauschale Befürwortung einer Erhöhung der Dosis an Cannabisblüten durch den behandelnden Arzt "geradezu verant­wor­tungslos".

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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