Dokument-Nr. 23636
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- Krankenkasse muss nach zu spät erfolgter Entscheidung über Leistungsantrag Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie übernehmenSozialgericht Dortmund, Urteil22.01.2016, S 8 KR 435/14
- Krankenkasse muss Kosten für Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil27.02.2015, L 4 KR 3786/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.12.2016
Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der SozialhilfeFür Behandlung chronischer Schmerzerkrankung stehen von Krankenkassen finanzierte vorrangige und zumutbare Alternativen zur Verfügung
Das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren entschieden, dass einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen die Versorgung mit "Medizinal-Cannabisblüten" zurecht vom Sozialamt verweigert wurde. Das Gericht änderte insoweit eine zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund.
Der 31-jährige nicht erwerbsfähige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet nach einem Badeunfall mit einem Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirn-Trauma unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerzsymptomatik. Er wird von seinem Arzt aufgrund einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz mit "Medizinal-Cannabis" zur Schmerzbekämpfung versorgt. Ob die Krankenkasse hierfür in einem bestimmten Mindestumfang leistungspflichtig ist, ist Gegenstand eines anderen Rechtsstreites.
Sozialgericht gibt Eilantrag auf Kostenübernahme für Medizin-Cannabis statt
Der Antragsteller beantragte erfolglos die Finanzierung einer weitergehenden monatlichen Dosis von 94 Gramm Cannabisblüten mit Kosten in Höhe von jeweils 1.566,36 Euro beim städtischen Sozialamt. Seinem Eilantrag auf Übernahme der Kosten hat das Sozialgericht Dortmund stattgegeben. Aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes sei zu entnehmen, dass zur Cannabis-Therapie keine Alternativen bestünden.
Gericht verweist auf zumutbare Behandlungsalternativen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat auf Beschwerde des Sozialamts diese Entscheidung aufgehoben. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine Finanzierung aus Mitteln der Sozialhilfe überhaupt zulässig sei, wenn ein Arzneimittel betroffen sei, das nicht zum anerkannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Jedenfalls sei die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten nicht unabweisbar. Es bestehe eine vorrangige und zumutbare Behandlungsalternative, die von der Krankenkasse zu erbringen sei. Für die Schmerzerkrankung des Antragstellers stehe eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie zur Verfügung, die bislang nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund sei die pauschale Befürwortung einer Erhöhung der Dosis an Cannabisblüten durch den behandelnden Arzt "geradezu verantwortungslos".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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