21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil18.01.2017

Kein Anspruch auf Genehmigung einer Zweitpraxis für tiergestützte PsychotherapieTiergestützte Intervention stellt keine qualitative Verbesserung der Versorgungs­situation dar

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage einer Kinder- und Jugendlichen­psycho­therapeutin auf Genehmigung einer Zweigpraxis mit Tieren abgewiesen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte einen Vertrags­psy­cho­the­ra­peu­tensitz in Viersen und beantragte die Genehmigung einer Zweigpraxis in rund 10 km Entfernung. Die Zweigpraxis solle eine tiergestützte Intervention z.B. mit Eseln, Kaninchen und Katzen anbieten, um so einen Zugang zu den Kindern und Jugendlichen zu erreichen.

Versor­gungs­bedarf im Planungsbereich laut kassen­ärzt­licher Vereinigung gedeckt

Die beklagte kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag ab. Der Versor­gungs­bedarf im Planungsbereich Viersen sei gedeckt. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass es auf den Versor­gungs­bedarf nicht ankomme, da die Versorgung der Versicherten durch die geplante Zweigpraxis qualitativ verbessert werde.

SG verneint Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die tiergestützte Intervention stelle keine qualitative Verbesserung der Versor­gungs­si­tuation dar. Es treffe zwar zu, dass die Beziehung zwischen Therapeut und Patient für das Gelingen einer Psychotherapie besonders wichtig sei. Gerade bei Kindern und Jugendlichen brauche es oft einige Zeit, um Vertrauen zu fassen und über Schwierigkeiten zu sprechen. Während bei Erwachsenen der Bezie­hungs­aufbau überwiegend in Form von Gesprächen ablaufe, sei dies oft nicht der richtige Weg, um einen Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu erhalten. Vielfach würden Therapeuten an dieser Stelle mit symbolischen und spielerischen Thera­pie­e­le­menten arbeiten, die die Sinne der Kinder ansprächen. Auch der Umgang mit Tieren könne den Zugang erleichtern. Jeder Patient und jede Thera­pie­si­tuation sei jedoch individuell. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine bestimmte spielerische oder symbolische Zugangs­er­öffnung als Teil der Untersuchungs- und Behand­lungsweise qualitativ besser sei als eine andere. Nichts anderes gelte für eine Zugangs­er­öffnung durch Tiere.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/ra-online

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