21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil09.11.2016

Verbot der Doppelehe steht Annahme einer Bedarfs­ge­mein­schaft nicht entgegenLediglich "auf dem Papier" bestehende Ehe schließt keine anderweitige Partnerschaft in Bedarfs­ge­mein­schaft aus

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfs­ge­mein­schaft veranlagt werden darf, wenn die beiden Partner anderweitig verheiratet sind. Das Einkommen des erwerbstätigen Partners sei dann bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfs­ge­mein­schaft anzurechnen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahr 2007 anderweitig verheiratet. Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 ebenfalls anderweitig verheiratet. Beide lernten sich 2008 über eine Inter­net­plattform kennen und standen seitdem in Kontakt miteinander. Sie trennten sich von ihren Ehepartnern im Oktober 2009 bzw. im Februar 2011. Im April 2012 zogen sie zusammen in eine Wohnung in Krefeld und beantragten aufstockende Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Das beklagte Jobcenter veranlagte die Kläger als Bedarfsgemeinschaft, d.h., dass das Einkommen des einen Partners auch beim anderen Partner angerechnet wurde. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, dass eine Bedarfs­ge­mein­schaft zweier Partner voraussetze, dass diese grundsätzlich gemeinsam die Ehe eingehen könnten. Wegen des Verbots der Doppelehe sei ihnen das nicht möglich.

Kläger sind als Partner einer Einstehens- und Verant­wor­tungs­ge­mein­schaft anzusehen

Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Die Kläger seien Partner einer Einstehens- und Verant­wor­tungs­ge­mein­schaft. Die Partnerschaft, der gemeinsame Haushalt und der gegenseitige Einstandswille seien unstreitig gegeben. Nach der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung müsse zudem die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat oder Leben­s­part­ner­schaft bestehen. Das Verbot der Doppelehe stehe hier der Annahme einer Bedarfs­ge­mein­schaft jedoch nicht entgegen. Die Kläger hätten von ihren Ehepartnern getrennt gelebt, die Ehen seien zerrüttet gewesen. Eine "auf dem Papier" bestehende Ehe schließe keine anderweitige Partnerschaft in einer Bedarfs­ge­mein­schaft aus. Letztlich hätten es die Kläger selbst in der Hand gehabt, das Eheverbot durch eine Scheidung – welche zu einem späteren Zeitpunkt auch erfolgte - zu überwinden.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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