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- Annahme einer Bedarfsgemeinschaft setzt zwingend Bestehen eines gemeinsamen Haushalts vorausSozialgericht Stuttgart, Beschluss29.08.2014, S 18 AS 4309/14 ER
- Auf die Wortwahl kommt es an – Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin als "Lebensgefährtin" schließt bloße Wohngemeinschaft ausSozialgericht Karlsruhe, Urteil26.06.2012, S 4 AS 3038/11
Sozialgericht Düsseldorf Urteil09.11.2016
Verbot der Doppelehe steht Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegenLediglich "auf dem Papier" bestehende Ehe schließt keine anderweitige Partnerschaft in Bedarfsgemeinschaft aus
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft veranlagt werden darf, wenn die beiden Partner anderweitig verheiratet sind. Das Einkommen des erwerbstätigen Partners sei dann bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahr 2007 anderweitig verheiratet. Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 ebenfalls anderweitig verheiratet. Beide lernten sich 2008 über eine Internetplattform kennen und standen seitdem in Kontakt miteinander. Sie trennten sich von ihren Ehepartnern im Oktober 2009 bzw. im Februar 2011. Im April 2012 zogen sie zusammen in eine Wohnung in Krefeld und beantragten aufstockende Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Das beklagte Jobcenter veranlagte die Kläger als Bedarfsgemeinschaft, d.h., dass das Einkommen des einen Partners auch beim anderen Partner angerechnet wurde. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, dass eine Bedarfsgemeinschaft zweier Partner voraussetze, dass diese grundsätzlich gemeinsam die Ehe eingehen könnten. Wegen des Verbots der Doppelehe sei ihnen das nicht möglich.
Kläger sind als Partner einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft anzusehen
Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Die Kläger seien Partner einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partnerschaft, der gemeinsame Haushalt und der gegenseitige Einstandswille seien unstreitig gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse zudem die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat oder Lebenspartnerschaft bestehen. Das Verbot der Doppelehe stehe hier der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht entgegen. Die Kläger hätten von ihren Ehepartnern getrennt gelebt, die Ehen seien zerrüttet gewesen. Eine "auf dem Papier" bestehende Ehe schließe keine anderweitige Partnerschaft in einer Bedarfsgemeinschaft aus. Letztlich hätten es die Kläger selbst in der Hand gehabt, das Eheverbot durch eine Scheidung – welche zu einem späteren Zeitpunkt auch erfolgte - zu überwinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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