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Sozialgericht Düsseldorf Urteil17.03.2015

Witwe eines tödlich verunglückten Speer­wurf­kampf­richters hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungTödlicher Speerwurf ist kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Witwe eines tödlich verunglückten Speer­wurf­kampf­richters keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 74-jährige Ehemann der Klägerin war lizensierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik. Während eines Speer­wurf­wett­kampfes wurde er im August 2012 tödlich durch einen Speerwurf verletzt. Er ging, noch während der Speer in der Luft war, auf die Stelle zu, an der er den Aufprall innerhalb des Zielsektors vermutete. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung lehnte die Anerkennung des Unglücks als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin machte geltend, ihr Ehemann sei zwar nicht abhängig beschäftigt gewesen. Er sei jedoch als Kampfrichter wie ein Beschäftigter vom Versi­che­rungs­schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

Ehrenamtliche Tätigkeit als Kampfrichter kann nicht als sogenannte "Wie-Beschäftigung" angesehen werden

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Unglück gehöre nicht zu den von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung geschützten Sachverhalten. Ein Arbeitsunfall scheide aus, da der Ehemann der Klägerin weder in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gestanden, noch im öffentlichen Auftrag gehandelt habe und auch kein freiwillig versichertes Mitglied der Unfall­ver­si­cherung gewesen sei. Er sei auch kein sogenannter "Wie-Beschäftigter" – also einem Beschäftigten gleichzustellen - gewesen. Denn zum einen sei er ehrenamtlich als Kampfrichter tätig gewesen und habe lediglich eine geringe Aufwand­s­ent­schä­digung erhalten. Zum anderen gebe es keine Berufsgruppe profes­si­o­na­li­sierter Kampfrichter bei Leicht­ath­le­tiks­port­festen. Es habe dem Ehemann der Klägerin freigestanden, an bestimmten Wettkämpfen teilzunehmen oder nicht. Auch die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit begründe keinen Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Letztlich entspringe die ehrenamtliche Tätigkeit der Liebe zum Sport und ähnele als Freizeit­be­schäf­tigung keineswegs einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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