18.10.2024
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Sozialgericht Dresden Urteil21.08.2015

Geburt eines Kindes durch Minderjährige lässt Hartz IV-Anspruch Anspruch ihrer Mutter für Alleinerziehung unberührtGesetz bezieht sich ohne konkrete Prüfung des Betreu­ungs­aufwands allein auf Minder­jäh­rigkeit

Der Mehrbedarf für Alleinerziehung ist der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Die 44-jährige alleinstehende Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens lebt mit ihren im streitigen Zeitraum 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfs­ge­mein­schaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (sogenanntes Hartz IV). Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht.

Minderjährige Tochter wird auch nach Geburt des eigenen Kindes durch die dem Haushalt vorstehende Klägerin betreut und erzogen

Das Sozialgericht Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes ist, lässt den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen. Das Gesetz stellt allein auf die Minder­jäh­rigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreu­ungs­aufwand geprüft werden müsste. Einschränkungen wie etwa "ledig, ohne eigene Kinder" finden sich nicht. Besonders die zivil­recht­lichen Vorschriften über die elterliche Sorge und die Vorschriften der Jugendhilfe stützen dies. Hiernach wird gerade nicht danach unterschieden, ob die minderjährigen Kinder schon selbst Eltern sind oder nicht. Die minderjährige Tochter der Klägerin wird daher auch nach der Geburt ihres Sohnes durch die dem Haushalt vorstehende Klägerin betreut und erzogen.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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