24.11.2024
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Sozialgericht Dresden Urteil09.03.2017

Rente aus privater Unfall­ver­si­cherung darf auf Opferent­schä­digungs-Rente angerechnet werdenRentenbezüge sind als Einkunftsart auf Versor­gungsrente anrechenbar

Auf die Beschä­dig­tenrente nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz sind Rentenzahlungen aus einer privaten Unfall­ver­si­cherung teilweise anrechenbar. Das gilt auch, wenn die private Unfall­ver­si­cherung vom Ehemann der Renten­be­zieherin abgeschlossen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden hervor.

Die heute 66 Jahre alte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde in der Neujahrsnacht 2010 Opfer einer Straftat. Ein Unbekannter schlug ihr von hinten brutal auf den Kopf. Bei dem ungeschützten Sturz auf den Asphalt erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Folgeschäden. Ihren Beruf als Sekretärin musste sie in der Folgezeit einschränken. Der Kommunale Sozialverband Sachsen gewährte ihr zunächst eine Beschä­dig­tenrente nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz in Höhe von 708 Euro. Ihr Ehemann hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die die Klägerin mitbegünstigte. Aus diesem Vertrag erhielt sie eine Unfallrente in Höhe von 990 Euro monatlich. Davon rechnete der Kommunale Sozialverband ca. 580 Euro auf die Beschä­dig­tenrente an und verminderte die Auszahlung entsprechend.

Klage vor dem Sozialgericht erfolglos

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Dresden ab. Die Versor­gungsrente enthält einen sogenannten Berufs­scha­dens­aus­gleich. Damit wird der durch die Schädigung eingetretene Einkom­mens­verlust ausgeglichen. Hierauf sind zahlreiche Einkunftsarten anrechenbar. Dies betrifft auch Rentenbezüge. Unbeachtlich war es, dass die Klägerin den privaten Unfall­ver­si­che­rungs­vertrag nicht selbst abgeschlossen hatte. Auch die Klägerin war aus diesem Vertrag unmittelbar begünstigt. Sowohl sie als auch ihr Ehemann waren berufstätig gewesen. Damit kann angenommen werden, dass die Versi­che­rungs­beiträge aus dem Famili­en­ein­kommen finanziert worden waren.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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