15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Dresden Urteil15.11.2016

Bereitschaft­betreuung stellt keine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung darSG Dresden verneint Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass eine Bereitschafts­betreuerin, die Kinder in Krisen­si­tua­tionen für das Jugendamt aufnimmt, nicht gesetzlich sozia­l­ver­sichert ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens und ihr Ehemann sind Bereit­schafts­be­treuer im Auftrag des Jugendamtes der Landes­hauptstadt Dresden. In Krisen­si­tua­tionen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindes­wohl­ge­fährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwand­s­ent­schä­digung.

Renten­ver­si­cherung verneint Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landes­hauptstadt Dresden sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt sei. Die Renten­ver­si­cherung kam zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege.

Klage bleibt erfolglos

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Dresden abgewiesen. Nach Würdigung der Gesamtumstände handelt es sich bei der Bereit­schafts­be­treuung um keine abhängige Beschäftigung. Zwar ist eine Bereit­schafts­be­treuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings bleiben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.

Betreuungsgeld hat eher Charakter einer Aufwand­s­ent­schä­digung als einer Vergütung

Die Klägerin wird bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt. Er hat den Vertrag mit dem Jugendamt mit unterschrieben. Eine derartige Vertrags­ge­staltung ist bei einer abhängigen Beschäftigung nicht üblich. Das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld in Höhe von nur ca. 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz hat eher den Charakter einer Aufwand­s­ent­schä­digung als einer Vergütung. Die Einkünfte sind steuerfrei. Insgesamt konnte das Gericht damit eine abhängige Beschäftigung nicht bestätigen.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozia­l­ver­si­cherung

Erläuterungen

§ 7 Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

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Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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