Dokument-Nr. 23542
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Sozialgericht Dresden Urteil15.11.2016
Bereitschaftbetreuung stellt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darSG Dresden verneint Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass eine Bereitschaftsbetreuerin, die Kinder in Krisensituationen für das Jugendamt aufnimmt, nicht gesetzlich sozialversichert ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden. In Krisensituationen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.
Rentenversicherung verneint Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landeshauptstadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung kam zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege.
Klage bleibt erfolglos
Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht Dresden abgewiesen. Nach Würdigung der Gesamtumstände handelt es sich bei der Bereitschaftsbetreuung um keine abhängige Beschäftigung. Zwar ist eine Bereitschaftsbetreuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings bleiben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.
Betreuungsgeld hat eher Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung
Die Klägerin wird bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt. Er hat den Vertrag mit dem Jugendamt mit unterschrieben. Eine derartige Vertragsgestaltung ist bei einer abhängigen Beschäftigung nicht üblich. Das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld in Höhe von nur ca. 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz hat eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Die Einkünfte sind steuerfrei. Insgesamt konnte das Gericht damit eine abhängige Beschäftigung nicht bestätigen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Erläuterungen
§ 7 Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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