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Sozialgericht Dresden Beschluss04.08.2017

An Diabetes erkrankte Grundschülerin hat vorläufig Anspruch auf Schulbegleitung während des Sport­un­ter­richtsUmfassender Anspruch auf grundsätzliche tägliche Schulbegleitung nicht ausreichend glaubhaft gemacht

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass eine 8-jährige Diabetikerin vorerst (bis zu den Herbstferien) Schulbegleitung während des Sport­un­ter­richts erhält. Dadurch soll die Intervention bei einer Entgleisung des Blutzuckers auf Kosten der Krankenkasse abgesichert werden.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls erkrankte 2012 an Diabetes Typ 1 und wird mit einer Insulinpumpe behandelt. Die AOK PLUS bewilligte während des Schulbesuchs fünfmal täglich die Blutzu­cke­r­messung durch eine Fachkraft. Die Mutter der Antragstellerin beantragte allerdings, dass das Mädchen dauerhaft beobachtet werden müsse. Nur so könne der Gefahr von Blutzu­cke­rent­glei­sungen während der Schul- und Hortzeit begegnet werden.

SG bejaht Schulbegleitung zum Sportunterricht auf Kosten der Krankenkasse bis zu den Herbstferien

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag teilweise statt. Die Krankenkasse habe es versäumt, den Sachverhalt durch eine Begutachtung der Antragstellerin umfassend aufzuklären. Die Hospitation einer Sozia­l­a­r­beiterin an einem Vormittag in der Schule habe keine belastbaren Ergebnisse gebracht. Ihre Aussagen seien teilweise widersprüchlich, so das Gericht. Allerdings habe die durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin nicht dargelegt, wie oft es in der Vergangenheit trotz Insulinpumpe zu Blutzu­cke­rent­glei­sungen kam. Einen umfassenden Anspruch auf tägliche Schulbegleitung habe sie damit nicht glaubhaft gemacht. Andererseits ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass im Sportunterricht eine besondere Gefahr für die Antragstellerin bestehe. Daher sprach ihr das Sozialgericht vorläufig bis zu den Herbstferien eine Schulbegleitung zum Sportunterricht auf Kosten der Krankenkasse zu. Dadurch bleibe der Krankenkasse genügend Zeit, den genauen Beglei­tungs­bedarf unter Berück­sich­tigung der aktuellen geistigen und körperlichen Entwicklung der Antragstellerin aufzuklären.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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