21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil22.07.2011

SG Karlsruhe: Qualifizierte Hilfskraft ist ausreichend für Schulbegleitung behinderter KinderSozia­l­hil­fe­träger hat nicht die Aufgabe sonder­päd­ago­gische Förderung in die eigene Hand zu nehmen

Der Sozia­l­hil­fe­träger muss keine Kostenübernahme für eine pädagogische Fachkraft als Schulbegleitung für behinderte Menschen übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Kläger des vorliegenden Falls leidet an einer kryptogenen Epilepsie und einer Sprach- und Entwick­lungs­störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus.

Sozia­l­hil­fe­träger bewilligt Kostenübernahme nur von Hilfskraft

Der Kläger hat im streit­be­fangenen (ersten) Schuljahr eine in freier Trägerschaft geführte Schule für seelen­pfle­ge­be­dürftige Kinder und Jugendliche besucht. Der beklagte Sozialhilfeträger hat ihm als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte Hilfskraft im Umfang von 30 Wochenstunden zu je 20,60 Euro bewilligt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger aber die Kostenübernahme für eine pädagogische Fachkraft anstelle einer qualifizierten Hilfskraft.

SG: Qualifizierte Hilfskraft genügt für Schulbegleitung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Schulbegleitung durch eine pädagogische Fachkraft sei nicht erforderlich gewesen, um dem Kläger den Schulbesuch und die Teilnahme am Unterricht zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zu ermöglichen. Im Rahmen der Leistungs­pflicht des Trägers der Einglie­de­rungshilfe sei strikt zwischen dem sonder­päd­ago­gischen Bedarf des Klägers und dessen behin­de­rungs­be­dingtem - zusätzlichen - Einglie­de­rungs­bedarf zu trennen. Ein Schulbegleiter habe (nur) die Dienst­leis­tungen und Maßnahmen zu erbringen, die im Einzelfall erforderlich seien, damit der betreffende Schüler das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen könne. Ein Schulbegleiter leiste allein Assis­tenz­dienste im Sinne begleitender Hilfe durch eine schulfremde Person und habe ausschließlich flankierende, den Unterricht sicherstellende Hilfestellung zu geben und Tätigkeiten auszuführen. Dagegen habe der Schulbegleiter keine Aufgaben im Bereich der Pädagogik oder Sonderpädagogik zu erfüllen. Vielmehr fielen pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungs­auf­trages grundsätzlich in den Verant­wor­tungs­bereich der Schule. Die in beigezogenen Schulberichten für den Kläger erforderlich erachteten qualifizierten pädagogischen Begleit­maß­nahmen während des Schul­un­ter­richts wie die Bearbeitung des Unter­richtsstoffs, die Umsetzung des Unter­richtsplans, die Einübung des Unter­richtsstoffs oder gar erst dessen Vermittlung, gehörten mithin nicht zum Aufgabenbereich eines Schulbegleiters. Vielmehr handele es sich hierbei um die typischen Aufgaben des Lehrpersonals einer Förderschule. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozia­l­hil­fe­trägers, die sonder­päd­ago­gische Förderung behinderter Kinder in die eigene Hand zu nehmen. Daher sei eine Verpflichtung des Sozia­l­hil­fe­trägers zur Übernahme von Kosten für Maßnahmen ausgeschlossen, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der an der Schule tätigen Lehrkräfte gehörten

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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