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Dokument-Nr. 3831

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss09.01.2007

Sozia­l­hil­fe­träger muss Schulbegleiter für autistischen Schüler zahlenBetreu­ungs­aufwand aufgrund drohendem Ernäh­rungs­mangel nötig

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hatte im Rahmen eines einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahrens zu entscheiden, ob einem behinderten autistischen Schüler ein Schulbegleiter als Einglie­de­rungshilfe vom Sozia­l­hil­fe­träger zur Seite zu stellen ist. Das Sozialgericht Stuttgart hatte im Wege der einstweiligen Anordnung den Sozia­l­hil­fe­träger hierzu verpflichtet. Die Beschwerde des Sozia­l­hil­fe­trägers gegen diese Entscheidung hat der 7. Senat nun zurückgewiesen.

Der behinderte Schüler besucht eine Sonderschule. Wegen der Folgen eines frühkindlichen Autismus benötigt er auch während des Unterrichts einen Schulbegleiter, derzeit ein Angehöriger des Arbei­ter­sa­ma­ri­ter­bundes, der ihn durch körperliche Signale in die Lage versetzt, am Unterricht teilzunehmen und auch nebenher die Ernährung und körperliche Hygiene nicht zu vergessen. Der um die Einglie­de­rungshilfe angegangene Sozia­l­hil­fe­träger war der Auffassung, diese Aufgabe gehöre zur pädagogischen Förderung der Schüler und sei damit primär Aufgabe der Schule. Demgegenüber hat der Senat wie bereits in der Vorinstanz das Sozialgericht die Auffassung vertreten, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Schule gegenwärtig den kompletten Einglie­de­rungs­bedarf des Jungen abdeckt. Es habe sich gezeigt, dass zusätzlich zu der inhaltlich pädagogischen Betreuung auch Hilfestellungen von den Lehrkräften in nicht intensiv beaufsichtigten Situationen, wie bei der Ankunft in der Schule oder in Pausen, und vor allem hinsichtlich der problematischen Ernährung des Schülers notwendig sind. Nach ärztlichem Urteil muss für die Ernährung möglichst umfangreich und zu möglichst vielen Zeitpunkten gesorgt werden. Dies begründet einen ergänzenden Einglie­de­rungs­bedarf, der von der sonder­päd­ago­gischen Betreuung allein nicht gedeckt werden kann und der aber auch während der Unter­richts­s­tunden entsteht. Das vorhandene Defizit werde dadurch belegt, dass der Schüler trotz schulischer Betreuung wegen des bedenklichen Ernäh­rungs­zu­stands im Sommer 2006 in einer Fachklinik aufgenommen werden musste. Zwar sei die schulische Betreuung grundsätzlich Sache des Schulträgers; damit sei der Träger der Sozialhilfe aber nicht von der Prüfung eines eventuell bestehenden zusätzlichen Bedarfes freigestellt. Es komme in der Einglie­de­rungshilfe immer auf die konkreten Besonderheiten des Einzelfalles an, die hier dadurch gekennzeichnet seien, dass offenbar ein Betreu­ungs­defizit bestehe.

Der Senat hat in den Gründen des Beschlusses den Eltern des Schülers den Hinweis erteilt, einen Schulwechsel in Erwägung zu ziehen. Nach den vorliegenden Auskünften der Schule sei es immerhin denkbar, dass die Schule mit dem besonderen Förde­rungs­bedarfs autistischer Kinder nicht ausreichend vertraut ist und der zusätzliche Betreu­ungs­bedarf in einer anderen Einrichtungen gedeckt werden könnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2007

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