Dokument-Nr. 19326
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Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid16.05.2014
Wiederholt verhängte Sanktionen des Jobcenters gegen psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin unverhältnismäßigJobcenter hätte in Anbetracht der Erkrankung der Leistungsempfängerin Betreuungs- und Unterstützungsleistungen anbieten müssen
Die wiederholte Verhängung von Sanktionen gegen eine psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin ist unverhältnismäßig, wenn besondere Betreuungsleistungen erforderlich sind. Das Jobcenter kann in diesem Fall nicht auf die gewöhnlichen Mittel der Massenverwaltung zurückgreifen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 36 Jahre alte Klägerin aus Dresden war in einem geschützten Arbeitsbereich tätig, bevor sie arbeitslos wurde. Eine psychische Behinderung wurde festgestellt. Zu Meldeterminen des Jobcenters erscheint sie nicht mehr. Innerhalb von fünf Monaten lud das Jobcenter sie achtmal zu so genannten Meldeterminen ein. Nachdem die Klägerin den Einladungen nicht nachkam, verhängte das Jobcenter Sanktionen. Dadurch wird die Regelleistung jeweils für drei Monate um 10 % gemindert. Jede der acht Minderungen betrug monatlich ca. 40 Euro.
SG: Meldeaufforderungen waren unverhältnismäßig
Das Sozialgericht Dresden hat alle acht Sanktionsbescheide aufgehoben. Die Meldeaufforderungen waren unverhältnismäßig. Sie lassen ein einzelfallbezogenes Krisen- und Konfliktmanagement vermissen. Geboten waren in Anbetracht der psychischen Behinderung der Klägerin besondere Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Diese blieben im Verwaltungsverfahren aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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