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Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid16.05.2014

Wiederholt verhängte Sanktionen des Jobcenters gegen psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin unver­hält­nismäßigJobcenter hätte in Anbetracht der Erkrankung der Leistungs­empfängerin Betreuungs- und Unter­stützungs­leistungen anbieten müssen

Die wiederholte Verhängung von Sanktionen gegen eine psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin ist unver­hält­nismäßig, wenn besondere Betreuungs­leistungen erforderlich sind. Das Jobcenter kann in diesem Fall nicht auf die gewöhnlichen Mittel der Massen­ver­waltung zurückgreifen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 36 Jahre alte Klägerin aus Dresden war in einem geschützten Arbeitsbereich tätig, bevor sie arbeitslos wurde. Eine psychische Behinderung wurde festgestellt. Zu Meldeterminen des Jobcenters erscheint sie nicht mehr. Innerhalb von fünf Monaten lud das Jobcenter sie achtmal zu so genannten Meldeterminen ein. Nachdem die Klägerin den Einladungen nicht nachkam, verhängte das Jobcenter Sanktionen. Dadurch wird die Regelleistung jeweils für drei Monate um 10 % gemindert. Jede der acht Minderungen betrug monatlich ca. 40 Euro.

SG: Meldeauf­for­de­rungen waren unver­hält­nismäßig

Das Sozialgericht Dresden hat alle acht Sankti­o­ns­be­scheide aufgehoben. Die Meldeauf­for­de­rungen waren unver­hält­nismäßig. Sie lassen ein einzel­fa­ll­be­zogenes Krisen- und Konflikt­ma­na­gement vermissen. Geboten waren in Anbetracht der psychischen Behinderung der Klägerin besondere Betreuungs- und Unter­stüt­zungs­leis­tungen. Diese blieben im Verwal­tungs­ver­fahren aus.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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