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Sozialgericht Dortmund Urteil14.12.2016

Kosten­be­tei­ligung aus angespartem Blindengeld bei Heimun­ter­bringung unzulässigHeranziehung von Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei Heimun­ter­bringung stellt besondere Härte dar

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei einer Heimun­ter­bringung eine besondere Härte darstellt und deshalb unzulässig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Landschafts­verband Westfalen-Lippe (LWL) erbrachte für einen stark sehbehinderten und geistig behinderten Mann aus Werl die Unterbringung in einem Wohnheim als Sozia­l­hil­fe­leistung. Bei der Berechnung der Kosten­be­tei­ligung berücksichtigte der LWL das von dem Mann angesparte Blindengeld als einzusetzendes Vermögen.

Bedarf­s­u­n­ab­hängig und ohne Zweckbindung gewährtes Blindengeld dient zur Erfüllung persönlicher Wünsche

Die hiergegen von dem Betreuer des behinderten Mannes erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den LWL, einen Betrag von 40 % des Vermögens des Klägers (insgesamt 8.103 Euro) anrechnungsfrei zu lassen, weil es sich um angespartes Blindengeld handele. Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar und sei deshalb unzulässig. In einem Heim lebenden Sehbehinderten werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Dann könne das verbleibende Blindengeld nicht zusätzlich auf der Anrech­nungsseite berücksichtigt werden. Das bedarf­s­u­n­ab­hängig und ohne Zweckbindung gewährte Blindengeld solle dem Empfänger ermöglichen, persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaffungen, zu verwirklichen. Dies werde bei der Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen vereitelt. Der in einer Einrichtung lebende Leistungs­emp­fänger sei dann auf den unmittelbaren Verbrauch des Blindengeldes verwiesen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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