18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil21.09.2016

Rückforderung von überzahltem Arbeits­lo­sengeld II erfordert behördliche Vertrauens­schutz­prüfung und Ermessens­entscheidungSG Dortmund zu den Voraussetzungen für eine zulässige Rückforderung von überzahltem Arbeits­lo­sengeld

Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeits­lo­sengeld II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauens­schutz­gesichts­punkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessens­entscheidung abgewogen worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Dortmund in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses einem Leistungs­be­zieher aus Hagen zeitlich begrenztes Arbeits­lo­sengeld II gewährt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie in Höhe von 1.138 Euro, ohne den Weiter­ge­wäh­rungs­antrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung.

Sozialgericht hebt Erstat­tungs­be­scheid auf

Die hiergegen von dem Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund hob den Erstat­tungs­be­scheid auf. Die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sein, erfordere nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrau­ens­schutz­prüfung und eine Ermessensentscheidung durch die Behörde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weitergewährung des Arbeits­lo­sen­geldes II auf einer Prüfung seines Antrages beruhe. Vor der Auszahlung habe er an die Antrags­be­a­r­beitung erinnert. Zudem habe sich an den die Begründung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung tragenden Umständen nichts geändert.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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