21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil22.07.2009

Hartz IV: Vertrau­ens­schutz bei ÜberzahlungenUnkenntnis von Überzahlung beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit

Ist für Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II anhand der Bewil­li­gungs­be­scheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grund­si­che­rungs­behörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf die Behörde Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Arbeits­ge­mein­schaft Märkischer Kreis (ARGE) von einer dreiköpfigen Familie aus Hemer die Erstattung von 2314,- Euro an Leistungen nach dem SGB II. Die ARGE hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neube­rech­nungs­be­scheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld für die Tochter auf deren Leistungs­an­spruch durchgehend anzurechnen.

Sozialgericht hebt Erstat­tungs­be­scheide der ARGE auf

Auf die Klage der Familie hat das Sozialgericht Dortmund die Erstat­tungs­be­scheide der ARGE aufgehoben. Zwar sei das Kindergeld als Einkommen auf den Leistungs­an­spruch der Tochter anzurechnen. Der Rücknahme der Bewil­li­gungs­be­scheide stehe jedoch ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen. Diese hätten die Leistungen für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht.

Komplizierte Gestaltung der Bewil­li­gungs­be­scheide

Die Eltern hätten die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, so dass ihre Unkenntnis von der Überzahlung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass die Behörde ihre Angaben zum Kindergeld vollständig berücksichtige. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewil­li­gungs­be­scheide und der schwankenden Leistungshöhe auf Grund der Anrechnung wechselnder Erwer­b­s­ein­kommen sei die fehlerhafte Berechnung der Leistungen für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen.

Quelle: ra-online, SG Dortmund

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