15.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss26.05.2014

Hartz IV: Jobcenter darf Leistungen wegen Melde­ver­säum­nissen nicht ohne Aufhebung des Bewilligungs­bescheids kürzenSG Dortmund bejaht Anspruch auf sozial­ge­richt­lichen Eilrechtsschutz und hebt Hartz Sanktion auf

Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II erhalten sozial­ge­richt­lichen Eilrechtsschutz, wenn das Jobcenter bewilligte Leistungen wegen Melde­ver­säum­nissen kürzt, ohne den Bewilligungs­bescheid aufzuheben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf den Antrag eines Leistungs­be­ziehers aus Hagen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Jobcenter Hagen Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II in Höhe von 782 Euro gewährt (Regelbedarf und Wohnkosten). Wegen zweier Melde­ver­säumnisse des Leistungs­emp­fängers kürzte das Jobcenter den Regelbedarf von 391 Euro um 20 %, ohne den Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben.

Jobcenter hätte mit Sankti­o­ns­be­scheiden den Bewil­li­gungs­be­scheid in der Höhe der Minde­rungs­beträge teilweise aufheben müssen

Auf den Antrag des Leistungs­emp­fängers hat das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Leistungen der Grundsicherung in der durch den Bewil­li­gungs­be­scheid festgesetzten Höhe vorläufig auszuzahlen. Das Jobcenter habe es versäumt, mit den Sankti­o­ns­be­scheiden den Bewil­li­gungs­be­scheid in der Höhe der Minde­rungs­beträge teilweise aufzuheben.

Bereits bewilligte Leistung wurde zu Unrecht vorenthalten

Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbe­dürf­tigkeit vor: Zwar sei die Leistungs­min­derung um 20 % noch nicht existenz­be­drohend. Zu Gunsten des Antragstellers sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihm eine bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalte.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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