Dokument-Nr. 15913
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Sozialgericht Dortmund Urteil13.05.2013
Begrenzte Haftung von Angehörigen bei Rentenüberzahlung nach Tod des VersichertenAngehöriger muss nicht vorsorglich Kontoführung des Verstorbenen aufnehmen um Verbrauch überzahlter Rente zu verhindern
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach dem Tod des Versicherten von einem Angehörigen nicht bereits deshalb verlangen, weil dieser eine Kontovollmacht besaß. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall erteilte ein Vater aus Witten seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht. Der Sohn machte von dieser jedoch nie Gebrauch. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat. Die Rente wurde z.T. durch Lastschriften für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht.
DRV macht Erstattungsanspruch gegenüber dem Sohn geltend
Gegenüber dem Sohn ihres Versicherten machte die DRV einen Erstattungsanspruch von 275 Euro geltend, weil er mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt habe.
Sohn hat nicht zu Unrecht über erbrachte Rente des Vaters verfügt
Die hiergegen von dem Sohn des Verstorbenen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob den Erstattungsbescheid auf. Der Kläger habe über die zu Unrecht erbrachte Rente seines Vaters nicht verfügt. Eine Handlungspflicht des Verfügungsberechtigten bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentners setze voraus, dass dem Verfügungsberechtigten sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen seien. Der Kläger habe lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. In dieser Situation habe im Verhältnis zur DRV keine Rechtspflicht des Klägers bestanden, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen und einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern.
Die beklagte DRV könne die Rentenüberzahlung von den Empfängern der Lastschriften zurückzufordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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