15.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil13.05.2013

Begrenzte Haftung von Angehörigen bei Renten­über­zahlung nach Tod des VersichertenAngehöriger muss nicht vorsorglich Kontoführung des Verstorbenen aufnehmen um Verbrauch überzahlter Rente zu verhindern

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) kann die Erstattung einer Renten­über­zahlung nach dem Tod des Versicherten von einem Angehörigen nicht bereits deshalb verlangen, weil dieser eine Kontovollmacht besaß. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte ein Vater aus Witten seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht. Der Sohn machte von dieser jedoch nie Gebrauch. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Versicherten die Monatsrente für den Folgemonat. Die Rente wurde z.T. durch Lastschriften für Versicherungen und Mitglieds­beiträge verbraucht.

DRV macht Erstat­tungs­an­spruch gegenüber dem Sohn geltend

Gegenüber dem Sohn ihres Versicherten machte die DRV einen Erstat­tungs­an­spruch von 275 Euro geltend, weil er mit den Lastschriften bankübliche Zahlungs­ge­schäfte zugelassen und damit über die Rente verfügt habe.

Sohn hat nicht zu Unrecht über erbrachte Rente des Vaters verfügt

Die hiergegen von dem Sohn des Verstorbenen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob den Erstat­tungs­be­scheid auf. Der Kläger habe über die zu Unrecht erbrachte Rente seines Vaters nicht verfügt. Eine Handlungs­pflicht des Verfü­gungs­be­rech­tigten bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentners setze voraus, dass dem Verfü­gungs­be­rech­tigten sowohl die Renten­über­zahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugs­er­mäch­ti­gungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen seien. Der Kläger habe lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben. In dieser Situation habe im Verhältnis zur DRV keine Rechtspflicht des Klägers bestanden, unmittelbar nach dem Tod seines Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen und einen Verbrauch der überzahlten Rente zu verhindern.

Die beklagte DRV könne die Renten­über­zahlung von den Empfängern der Lastschriften zurückzufordern.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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