18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dortmund Urteil10.10.2016

Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld trotz Beschäftigungs­verhältnis möglichFür Arbeits­lo­sigkeit genügt faktische Beschäftigungs­losigkeit

Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeits­lo­sengeld beanspruchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall meldete sich eine Justiz­be­schäftigte bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie sei nunmehr ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeits­ver­hältnis bei dem Land NRW jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land NRW bei dem Arbeitsgericht Dortmund auf Versetzung verklagt.

Arbeitsagentur verneint Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld

Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

SG Dortmund bejaht Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeits­lo­sengeld I. Für die Arbeits­lo­sigkeit genüge eine faktische Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit. Die Klägerin habe das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkannt habe und sich nicht an ihrem Stammgericht habe einsetzen lassen. Die Klägerin habe sich auch der Arbeits­ver­mittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses mit dem Land NRW davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Es sei unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Die Kammer sehe dies als Verpflichtung der Klägerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeits­lo­sigkeit an. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2016, Az.: S 31 AL 84/16

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23396

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI