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Arbeitsgericht Lüneburg Urteil11.10.2012

Erzieherin wehrt sich erfolgreich gegen eine Versetzung in anderen Tätig­keits­bereichEltern protestieren gegen Weiter­be­schäf­tigung einer Erzieherin, deren Ehemann Mitglied der NPD ist

Eine Versetzung, nach der ein Arbeitnehmer andere Tätigkeiten übernehmen soll, die nichts mit seinem Berufsbild zu tun haben, ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Dies entschied das Arbeitsgericht Lüneburg.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin seit dem 01.08.1992 bei der beklagten Hansestadt Lüneburg als Erzieherin tätig. Seit August 2010 ist sie in einer städtischen Kindertagesstätte eingesetzt. Die Klägerin wehrt sich gegen ihre Versetzung, die die Stadt ausgesprochen hatte, nachdem es zu Protesten von Eltern wegen der Mitgliedschaft des Ehemanns der Klägerin in der NPD gekommen war.

Zuteilung der Erzieherin in anderen Arbeitsbereich nicht zulässig

Das Arbeitsgericht Lüneburg gab der Klage auf Beschäftigung als Erzieherin statt. Die Versetzung, nach der die Klägerin mit anderen Tätigkeiten als denen einer Erzieherin betraut werden sollte, war vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Die arbeits­ver­tragliche Regelung, wonach die beklagte Stadt die Klägerin als Erzieherin eingestellt hatte, begrenzte das Weisungsrecht der Arbeitgeberin in inhaltlicher Hinsicht darauf, die Klägerin als Erzieherin zu beschäftigen. Da der Arbeitsvertrag auch keine Verset­zungs­klausel vorsah, die die Beklagte dazu berechtigt hätte, die Klägerin auch mit anderen Tätigkeiten zu beschäftigen, war es der Hansestadt verwehrt, der Klägerin einen anderen Arbeitsbereich zuzuteilen. Die Stadt konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet. Die Fürsor­ge­ver­pflichtung der Stadt als Arbeitgeberin führte nicht zu einer Ausweitung ihres Direk­ti­o­ns­rechts.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen/ra-online

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