18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil22.01.2014

Zweifel an Vereinbarkeit des Leistungs­aus­schlusses für EU-Bürger mit EU-Gemein­schaftsrecht rechtfertigen Gewährung von Hartz IVSpanischer Familie drohen ohne Grund­sicherungs­leistungen existenzielle Nachteile

Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungs­aus­schlusses für Ausländer, die sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, mit dem Gemein­schaf­tracht der Europäischen Union rechtfertigen im Rahmen einer Folgenabwägung die vorläufige Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Das aus Spanien stammende Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls und ihre vier Kinder leben seit Juli 2013 in Iserlohn. Zwei Famili­en­mit­glieder üben geringfügige Beschäftigungen aus, im Übrigen erhält die Familie Kindergeld. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem Sozial­ge­setzbuch II ("Hartz IV") lehnte das Job Center Märkischer Kreis in Iserlohn unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab. Demnach würden für Ausländer und ihre Familien, deren Aufent­haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keine Leistungen gewährt.

Folgenabwägung fällt im Eilverfahren zugunsten der sechsköpfigen Familie aus

Auf den Eilantrag der Familie hat das Sozialgericht Dortmund das Job Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.033 Euro monatlich zu gewähren. Es könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Leistungs­aus­schluss zu Lasten der Antragsteller eingreife. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungs­aus­schlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU. Die danach im Eilverfahren maßgebliche Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus. Der Familie drohten ohne die Grund­si­che­rungs­leis­tungen existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Da die Behörde einen etwaigen Rückfor­de­rungs­an­spruch ggfs. nicht werde realisieren können, sei die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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