18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Dortmund Urteil26.10.2009

Tod nach Einbruch­die­bstahl: Witwe erhält keine Opferent­schä­digungOhne tätlichen Angriff keine Opferent­schä­digung

Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferent­schä­digung.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 61jährigen Witwe aus Bochum, deren Ehemann fünf Tage nach einem Einbruch­die­bstahl einen Schlaganfall erlitt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Eheleute hatten sich während des Einbruchs im Keller ihres Hauses befunden und lediglich Geräusche über ihnen gehört. In den folgenden Tagen waren sie beunruhigt, da sie eine Rückkehr des Täters befürchteten, um mit dem u. a. entwendeten Autoschlüssel den Wagen aus der Garage zu holen.

Behörde lehnte Opferent­schä­digung ab

Der Landschafts­verband Westfalen-Lippe lehnte den Antrag der Witwe auf Opferentschädigung ab. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Sozialgericht: Voraussetzungen für Opferent­schä­digung nicht gegeben

Das Sozialgericht Dortmund begründete sein klage­ab­wei­sendes Urteil damit, dass kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den Hausbesitzer stattgefunden habe. Vielmehr handele es sich bei dem Einbruch­die­bstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute gerichtet habe. Der Umstand, dass dabei die Privatsphäre der Betroffenen verletzt werden könne, ändere daran nichts.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund

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