21.11.2024
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Dokument-Nr. 516

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Entscheidung02.05.2005Sozialgericht DortmundS 43 VG 170/04
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Sozialgericht Dortmund Entscheidung02.05.2005

Opferent­schä­digung für Vater nach gewaltsamen Tod des Sohnes

Erleidet ein Vater bei Überbringung der Nachricht von dem gewaltsamen Tod seines Sohnes einen Schockschaden, muss das Land Nordrhein-Westfalen Opferent­schä­digung leisten.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 69-jährigen Rentners aus Dortmund, dessen erwachsener Sohn an den Folgen einer körperlichen Mißhandlung durch seinen Mitbewohner verstorben war. Der Rentner beantragte bei dem Versorgungsamt Dortmund die Gewährung von Opferent­schä­digung, weil er infolge der Todesnachricht an einer psychischen Belastung leide. Die von der Behörde hinzugezogene Gutachterin stellte fest, dass bei dem Rentner eine reaktive Depression vorliege, die auf das traumatische Ereignis zurückzuführen sei und eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit (MdE) um 20 v.H. bedinge. Gleichwohl lehnte die Versor­gungs­ver­waltung die Gewährung von Opferent­schä­digung ab, weil es sich um eine normale Trauerreaktion handele.

Der hiergegen erhobenen Klage des Rentners gab die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund statt. Das beklagte Land NRW habe dem Kläger Leistungen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz – OEG - (Heilbe­hand­lungs­kosten und ggfs. Versor­gungsrente) zu gewähren, weil er als Vater des gewaltsam zu Tode gekommenen Primäropfers eine psychoreaktive Störung erlitten habe. Die psychischen Beein­träch­ti­gungen seien bei dem Vater als Sekundäropfer eng mit der Gewalttat verbunden. Auf die Frage, ob eine (un-)angemessene Trauerreaktion vorliege, komme es nicht an. Das Opferent­schä­di­gungsrecht unterscheide nicht zwischen angemessenen und unangemessenen Schädi­gungs­folgen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 23.05.2005

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