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Sozialgericht Dortmund Urteil06.06.2019

Unfall während Fütterung städtischer Streunerkatzen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungFütterung von Streunerkatzen stellt unversicherte Freizeit­beschäftigung dar

Eine ehrenamtlich für einen Tierschutz­verein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt eine Frau aus Lünen, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutz­verein arbeitete, nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall. Die Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Arbeiten für den Verein in Form der Fütterung der Streunerkatzen nicht über das hinausgegangen seien, was mitglied­s­chaftlich zu erwarten gewesen sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

SG verneint Unfall­ver­si­che­rungs­schutz

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Die Klägerin habe keine den Versi­che­rungs­schutz begründende abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auch habe sie keinen Versi­che­rungs­schutz als sogenannte "Wie-Beschäftigte" erlangt. Zwar seien auch diese Personen dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versichert, da sie wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkomme. Bei dem Tätigwerden der Klägerin in Form des Katzenfütterns habe es jedoch an einer entsprechenden Arbeit­neh­mer­ähn­lichkeit gefehlt, da es sich um eine Handlung gehandelt habe, die ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt werde. Der Tierschutz­verein sei diesbezüglich nicht als Arbeitgeber aufgetreten, sondern habe sich der Vereins­mit­glieder bedient, die ehrenamtlich tätig werden. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter seien kein Gehalt und keine Aufwand­s­ent­schä­digung gezahlt worden. Auch sei die Tätigkeit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen gewesen. Bei der Fütterung der Streunerkatzen und den entsprechenden Wegen dazwischen habe es sich vielmehr um eine unversicherte Freizeit­be­schäf­tigung gehandelt, die die Klägerin aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe. Gegen eine Versicherung der Katzenfütterung spreche ferner, dass die Klägerin die Handlung über einen längeren Zeitraum und damit nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Des Weiteren könne unter dem - beitragsfreien - Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereins­zu­ge­hö­rigkeit sei. Für Tätigkeiten, die unmittelbare Begründung für die Vereins­mit­glied­schaft sind, könne der Verein entsprechende Versicherungen abschließen. Diese Handlungen seien absehbar und hinsichtlich der Gefahren kalkulierbar. Eine Vergleich­barkeit der von der Klägerin ausgeübten Katzenfütterung zum grundsätzlich versicherten Ausführen von in Tierheimen befindlichen Hunden im Rahmen einer Tierpatenschaft verneinte das Sozialgericht Dortmund ausdrücklich.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)

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