21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil17.11.2016

Regelbedarfe sind auch 2016 verfas­sungsgemäßSG Detmold erklärt Fortschreibung des Regelbedarfs für zulässig

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die Regelbedarfe für das Jahr 2016 als verfas­sungsgemäß anzusehen sind.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines Leistungs­emp­fängers, der ab Januar 2016 höhere SGB II-Leistungen begehrte. Seiner Meinung nach durfte der Gesetzgeber die Regelbedarfe nicht um 1,5 % fortschreiben. Vielmehr hätte er diese durch ein neues Bundesgesetz unter Berück­sich­tigung der Einkommens- und Verbrauchs­s­tichprobe (EVS) 2013 neu regeln müssen. Auch habe er die Entwicklung der Strompreise nicht zeitnah bedacht und beim Strom­kos­te­n­anteil in den Regelbedarfen berücksichtigt. Schließlich sei der Gesetzgeber bei der Fortschreibung von einem zu niedrigen Erwer­b­s­ein­kommen ausgegangen, weil er den seit Anfang 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro nicht einbezogen habe.

Neuermittlung des Regelbedarfs durch Gesetzgeber nach maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für das Jahr 2016 nicht erfolgt

Dieses sah das Sozialgericht Detmold jedoch anders. Eine Fortschreibung des Regelbedarfes sei zulässig gewesen, da eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für das Jahr 2016 nicht erfolgt ist. Diese Vorschriften sähen auch keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regel­be­da­rfs­stufen vor. Grundsätzlich müsse der Gesetzgeber nach dem Vorliegen einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchs­s­tichprobe zunächst ein Gesetz­ge­bungs­ver­fahren durchführen. Das Ergebnis der EVS 2013 lag jedoch erst im September 2015 vor. Anschließend hätte auch noch eine Sonder­aus­wertung erfolgen müssen. Zudem sind die durch Fortschreibung festgesetzten Regelbedarfe für das Jahr 2016 auch nicht verfas­sungs­widrig niedrig bemessen worden. Die ab dem Jahr 2011 ermittelten und im weiteren Verlauf jeweils fortge­schriebenen Regelbedarfe sind bis in das Jahr 2014 hinein vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht ausdrücklich als verfassungsgemäß gebilligt worden. Berücksichtigt man die Daten des statistischen Bundesamtes bezogen auf den Verbrau­cher­prei­sindex für die Zeit ab Januar 2014 bis Dezember 2015, lagen die Preiss­tei­ge­rungen der Verbrau­cher­preise unter der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erhöhung der Regelbedarfe um ca. 3,35 %.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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