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- Hartz IV: Bescheide müssen vom Leistungsempfänger geprüft werdenSozialgericht Koblenz, Urteil14.06.2006, S 11 AS 305/05
- Hartz IV: Rückerstattungspflicht bei grob fahrlässig nicht bemerktem BerechnungsfehlerLandessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil03.03.2011, L 5 AS 160/09
- Hartz IV: Vertrauensschutz bei ÜberzahlungenSozialgericht Dortmund, Urteil22.07.2009, S 28 AS 228/08
Sozialgericht Detmold Urteil10.10.2011
Hartz IV: Bei Rückforderungen muss Bescheid zu Unrecht bewilligte Leistungen genau ausweisenRückforderungsbescheid muss gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen
Die zuständige Behörde kann Arbeitslosengeld II dann nicht zurückfordern, wenn der Bescheid nicht genau ausweist, welche Leistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bewilligt wurden. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde SGB II-Leistungen in Höhe von 4.506,24 Euro für die Zeit von Februar bis Dezember 2006 pauschal zurückforderte. Der Kläger habe eigenes Einkommen sowie das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben. Dies bestritt der Kläger und argumentierte außerdem, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Monat zurückzuzahlen seien.
Dem Widerspruchsbescheid beigefügte Berechnungsprotokolle nicht ausreichend
Das Sozialgericht Detmold gab dem Kläger Recht. Der Rückforderungsbescheid genügt nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 33 SGB X). Die Behörde konnte den Mangel der Bestimmtheit auch nicht heilen, in dem sie dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beifügte. Es handelt sich nämlich insoweit nicht nur um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist Bestandteil der materiellen Prüfung, Fehler sind einer Heilung nicht zugänglich. Ob der Behörde vor diesem Hintergrund noch die Möglichkeit verbleibt, einen - nunmehr hinreichend bestimmten - neuen Bescheid zu erlassen, musste vom Gericht nicht entschieden werden. Allerdings kann die Rückforderung nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet ab Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände erfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2012
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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