Sozialgericht Aachen Beschluss14.02.2007
Arbeitslosengeld II auch für Abendrealschüler
Das Sozialgericht Aachen hat klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Vollzeit-Abendrealschüler während der Ausbildung Arbeitslosengeld II (Alg II, sog. „Hartz-IV-Leistungen“) erhalten können.
Die zuständige ARGE hatte die Zahlung abgelehnt. Der Antragsteller, der neben einem sog. „Ein-Euro-Job“ eine auf vier Semester angelegte Ausbildung mit 22 Wochenstunden an der Abendrealschule absolviert, könne kein Arbeitslosengeld II beanspruchen, weil diese Ausbildung grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) gefördert werden könne. In einem solchen Fall dürfe kein Alg II gezahlt werden (§ 7 Abs. 5 SGB II ), auch wenn – wie hier – tatsächlich der Antragsteller aus in seiner Person liegenden Gründen (hier: wegen seines Alters) kein BAFöG erhalte.
Demgegenüber verwies das Sozialgericht Aachen auf eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, wonach BAFöG nur in den beiden Semestern vor der Abschlussprüfung gezahlt werden kann, weil nur in dieser Zeit die Ausbildung die Arbeitskraft des Schülers voll in Anspruch nehme. Da der Antragsteller in seiner Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten sei, könne er unabhängig von seinem Alter kein BAFöG bekommen und deshalb Alg II beanspruchen.
Die Entscheidung könnte weitreichende Bedeutung für „Hartz-IV“-Empfänger haben, die auf der Abendrealschule oder dem Abendgymnasium einen Abschluss nachholen wollen, denn bisher wird auch in der Rechtsprechung nicht nach dem Studienfortschritt differenziert, sondern der Besuch der Abendschule (in Vollzeit) wohl generell als Ausschlussgrund für den Bezug von Alg II gesehen.
siehe auch
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 15.02.2007