23.11.2024
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Dokument-Nr. 4072

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Beschluss28.03.2007Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 7 B 55/07 AS ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.03.2007

Hartz-IV-Leistungen nicht für Abendre­al­schülerLandes­so­zi­al­gericht hebt anderslautenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen auf

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den Beschluss des SG Aachen, wonach einem Abendre­al­schüler während der ersten Semester seiner Ausbildung Hartz-IV-Leistungen gezahlt werden können, in der Beschwer­de­instanz aufgehoben.

Begründung für die Verweigerung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende war, dass die Arbeitskraft des Schülers auch in den ersten Semestern durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen ist. In diesem Falle bestehe dem Grunde nach Anspruch auf BaföG und nicht auf Arbeits­lo­sengeld II, und zwar obwohl im konkreten Fall der Abendschüler wegen seines Alters kein BaföG bekommen könne.

Vorinstanz:

Sozialgericht Aachen, Beschluss v. 14.02.2007 - S 15 AS 19/07 ER

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 10.04.2007

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