Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.03.2007
Hartz-IV-Leistungen nicht für AbendrealschülerLandessozialgericht hebt anderslautenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen auf
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den Beschluss des SG Aachen, wonach einem Abendrealschüler während der ersten Semester seiner Ausbildung Hartz-IV-Leistungen gezahlt werden können, in der Beschwerdeinstanz aufgehoben.
Begründung für die Verweigerung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende war, dass die Arbeitskraft des Schülers auch in den ersten Semestern durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen ist. In diesem Falle bestehe dem Grunde nach Anspruch auf BaföG und nicht auf Arbeitslosengeld II, und zwar obwohl im konkreten Fall der Abendschüler wegen seines Alters kein BaföG bekommen könne.
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, Beschluss v. 14.02.2007 - S 15 AS 19/07 ER
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 10.04.2007