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Dokument-Nr. 9729

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Sozialgericht Aachen Urteil31.03.2010

Unter­neh­mer­ver­si­cherung: Für freiwilliges Versi­che­rungs­ver­hältnis ist Antrag des Versicherten zwingend erforderlichAutomatische Umwandlung einer Pflicht­ver­si­cherung in eine freiwillige Versicherung bei Schweigen des Versicherten unzulässig

Eine freiwillige Versicherung setzt auch im Recht der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zwingend einen Antrag des Versicherten voraus. Die automatische Umwandlung einer Pflicht­ver­si­cherung in eine freiwillige Versicherung mit einer damit einhergehenden Erhöhung der Mindest­ver­si­che­rungssumme ist unzulässig. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Pächter einer kleinen einem Sportverein angegliederten Gaststätte, der 4-5 Stunden wöchentlich dort alleine den Ausschank betreibt. Bislang war er bei der Berufsgenossenschaft für NW Schumacher Nahrungsmittel und Gaststätten gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit pflicht­ver­sichert und hatte den Mindest-Jahresbeitrag von 50,- € zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2008 sah die Satzung keine Pflicht­ver­si­cherung der Unternehmer mehr vor. Die Pflicht­ver­si­cherung werde automatisch in eine freiwillige Versicherung umgewandelt, teilte die Berufs­ge­nos­sen­schaft dem Klein­st­un­ter­nehmer Ende 2007 per Formu­lar­schreiben mit. Anderenfalls müsse er schriftlich widersprechen.

Neue Satzung geht mit Erhöhung der Mindest­ver­si­che­rungssumme einher

Der Pächter kümmerte sich nicht weiter um die Angelegenheit. Ein Jahr später forderte die Berufs­ge­nos­sen­schaft von ihm rückwirkend einen Jahresbeitrag von mehr als 550,- € für seine freiwillige Versicherung. Auf diese Weise sind mehr als 300.000 Gaststät­ten­be­treiber durch Schweigen in die "freiwillige" Versicherung "überführt" worden, wie der Vertreter der Beklagten in der Gerichts­ver­handlung einräumte. Die enorme Erhöhung des Beitrags lag an der mit der neuen Satzung einhergehenden Erhöhung der Mindest­ver­si­che­rungssumme von 2.000,- € auf 24.000,- €.

Versicherung

Versicherung nur bei Widerspruch der bislang Pflichtversicherten genügt gesetzlichen Vorgaben nicht'> Für diese Praxis fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, wie die Aachener Richter jetzt entschieden. Weder die geänderte Versi­che­rungs­satzung der Berufs­ge­nos­sen­schaft, noch das einschlägige Gesetzesrecht ermächtige hierzu. Für die Begründung eines freiwilligen Versi­che­rungs­ver­hält­nisses sei zwingend einen Antrag des Versicherten zu fordern. Die von der Berufs­ge­nos­sen­schaft praktizierte Vorgehensweise, nur bei Widerspruch der bislang Pflicht­ver­si­cherten von einer freiwilligen Versicherung abzusehen, genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen

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