21.11.2024
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Dokument-Nr. 30241

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Beschluss30.04.2021Oberverwaltungsgericht Greifswald1 KM 272/21 OVG
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Oberverwaltungsgericht Greifswald Beschluss30.04.2021

§ 5 der Corona-Landes­ver­ordnung M-V verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GGOVG Greifswald zur Einrei­se­re­gelung in Mecklenburg-Vorpommern

Das Ober­verwaltungs­gericht in Greifswald hat in seinem Beschluss vom 30.04.2021 ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, den vorläufigen Rechts­schutz­antrag des Antragstellers im Ergebnis jedoch abgelehnt.

Mit seinem vorläufigen Rechts­schutz­antrag hat der Antragsteller, der außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern seinen Hauptwohnsitz und in Mecklenburg-Vorpommern einen Nebenwohnsitz hat, geltend gemacht, die angegriffene Vorschrift in der Corona-LVO M-V sei weder erforderlich noch verhältnismäßig und greife unver­hält­nismäßig in Art. 14 und Art. 11 GG ein. Dies gelte insbesondere für vollständig geimpfte Personen, die nach Aussage des Robert Koch-Instituts bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen würden.

Gleich­be­handlung von Geimpften und Ungeimpften unbegründet

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Von dem bestehenden Einreiseverbot und Ausreisegebot des § 5 Corona-LVO M-V würden sowohl die Gruppe der vollständig Geimpften wie auch die Gruppe der nicht geimpften Personen erfasst und damit gleichbehandelt. Dies stelle sich aufgrund des Umstandes, dass vollständig Geimpfte bei der Epidemiologie keine wesentliche Rolle mehr spielen würden, als willkürlich dar. Es liege kein sachlicher Grund mehr vor, vollständig geimpfte Personen im Sinne der vom Robert Koch-Institut gemachten Vorgaben bzw. nach Maßgabe von § 1 b Abs. 2 Corona-LVO M-V vom 29. April 2021 bei der Einreise zu ihrer Zweitwohnung wie nichtgeimpfte Personen zu behandeln. Ob und inwieweit auch in Ansehung von anderen Gruppen ein Gleich­heits­verstoß vorliegen könnte (z.B. Genesene), werde der Verord­nungsgeber bei einer Anpassung der Corona-LVO M-V zu prüfen haben.

Keine Außer­voll­zug­setzung um Pande­mie­be­kämpfung nicht zu gefährden

Trotz des vorliegenden Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ansicht des Gerichts nicht dringend geboten. Bei dieser Entscheidung sei maßgeblich, dass die Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich wäre, wenn die angegriffene Regelung des § 5 Corona-LVO außer Vollzug gesetzt würde. Dies würde letztlich zu einer Steigerung der Risiko– und Gefährdungslage für die Gesundheit, Leib und Leben einer unüber­schaubaren Vielzahl von Menschen führen. Ein weiterer wichtiger Grund sei darin zu sehen, die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden. Letztlich werde mit einer vorläufigen Außer­voll­zug­setzung der angegriffenen Norm ein wesentliches Element der komplexen Pande­mie­be­kämpfung des Antragsgegners in einem stark touristisch geprägten und frequentierten Land erheblich gestört. Das Gericht hat in seinem Beschluss abschließend darauf hingewiesen, dass der Verord­nungsgeber aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen verpflichtet sei, dem festgestellten Rechtsverstoß durch eine Neuregelung schnellst­mögliche Rechnung zu tragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/aw)

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